Pflegeversicherung - Welche Leistungen bekomme ich?

Entlastungsbetrag (Betreuungsleistungen)

Alle Versicherten haben ab dem Pflegegrad 1 Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 125 € monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden für die Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar Nahestehender sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Die Leistungen können nur von anerkannten Dienstleistern erbracht werden.

Leistungen bei häuslicher Pflege

Pflegesachleistung
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung als Sachleistung. Die Versorgung wird in diesen Fällen in der Regel durch Pflegekräfte ambulanter Pflegedienste erbracht. Der Anspruch auf Pflegesachleistung umfasst je Kalendermonat:

  • Pflegegrad 2:    761 €
  • Pflegegrad 3:  1.432 €
  • Pflegegrad 4:  1.778 € 
  • Pflegegrad 5:  2.200 € 

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
Anstelle der Pflegesachleistung können Pflegebedürftige auch ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der/die Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise, z. B. durch eine Versorgung durch Angehörige, Freunde, Nachbarn etc., selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat:

  • Pflegegrad 2:   332 €
  • Pflegegrad 3:   573 €
  • Pflegegrad 4:   765 € 
  • Pflegegrad 5:   947 € 

Kombinationsleistung
Auch die Kombination von Pflege durch einen ambulanten Dienst und Auszahlung von Pflegegeld ist möglich. Sollten Sie die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes nur zum Teil in Anspruch nehmen, zahlt die Pflegekasse ein anteiliges Pflegegeld automatisch aus.

Leistungen bei Tagespflege

Pflegebedürftige haben Anspruch auf sogenannte teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die Tagespflege umfasst auch die notwendige Beförderung der/des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege und zurück. Die finanzielle Unterstützung für die Tagespflege beträgt monatlich:

  • Pflegegrad 2:    689 €
  • Pflegegrad 3:  1.298 €
  • Pflegegrad 4:  1.612 € 
  • Pflegegrad 5:  1.995 € 

Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegekraft für längstens 6 Wochen je Kalenderjahr.
Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall 1.612 € im Kalenderjahr nicht überschreiten. Wird die Ersatzpflege durch eine Pflegeperson sichergestellt die nicht erwerbsmäßig pflegt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse den Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Zusätzlich können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.

Leistungen bei Kurzzeitpflege

Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung.
Dies gilt:

  • für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder
  • in sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist.

Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 8 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Aufwendungen und die Aufwendungen der sozialen Betreuung bis zu einem Gesamtbetrag von 1.774 € im Kalenderjahr. 

Wohnungsumfeld verbessernde Maßnahmen

Aufgrund einer Pflegebedürftigkeit ist es oft notwendig, die Wohnung oder das Haus umzubauen, damit überhaupt gepflegt werden oder sich möglichst selbstständig in der Wohnung bewegen kann. Für solche Verbesserungen des Wohnumfelds kann die Pflegeversicherung ab dem Pflegegrad 1 einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro auszahlen. Und zwar immer dann, wenn andere Träger nicht vorrangig dazu verpflichtet sind, etwa die Unfallversicherung. Den Zuschuss gibt es für die eigene Wohnung, das eigene Haus oder aber für den Haushalt, in dem der pflegebedürftige Mensch lebt. 

Der Umbau muss außerdem eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Er macht die häusliche Pflege überhaupt erst möglich oder erleichtert sie erheblich.
  • Er vermeidet eine Überforderung des Pflegebedürftigen und der pflegenden Person.
  • Er trägt dazu bei, dass der Pflegebedürftige weniger auf Pflegekräfte angewiesen ist, also selbstständiger leben kann.

Leistungen bei stationärer Pflege (Pflegeheim)

Ist ein Umzug in ein Altenheim unumgänglich, kann ein Antrag auf Kostenübernahme für vollstationäre Pflege bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden. Voraussetzung dafür ist die festgestellte Notwendigkeit der Heimbetreuung. Die Leistungen für die vollstationäre Pflege betragen derzeit:

  • Pflegegrad 2:    770 €
  • Pflegegrad 3:  1.262 €
  • Pflegegrad 4:  1.775 €
  • Pflegegrad 5:  2.005 €

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten) müssen die Pflegebedürftigen selbst übernehmen.

Reicht der Betrag, der von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt wird, nicht zur Deckung der Kosten im ambulanten oder stationären Bereich aus, besteht die Möglichkeit, im Rahmen der Einzelfallhilfe weitere finanzielle Unterstützung durch den Träger der Sozialhilfe zu erhalten, sofern sozialhilferechtliche Bedingungen erfüllt sind und von der Pflegekasse mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind.

Ansprechpartner für die Leistungen sind:

Erläuterungen und Hinweise