Amtsvormundschaften, Amtspflegschaften und Beistandschaften

Beschreibung

Beschreibung

Wir sind da für: 

  • Alleinerziehende Elternteile (Mütter sowie Väter)
  • Nicht verheiratete Mütter
  • Nicht verheiratete (werdende) Eltern

 Welche Angebote gibt es?

  • Beratung und Unterstützung
  • des betreuenden Elternteiles bei Fragen zum Kindesunterhalt
  • bei Fragen zur Begründung der gemeinsamen Sorge
  • bei Fragen zur Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft
  • zum Betreuungsunterhalt nicht verheirateter Mütter oder Väter nach § 1615 l BGB
  • für junge Volljährige bis zum Alter von 20 Jahren bei der Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern


Außerdem führen wir auf schriftlichen Antrag

  • Beistandschaften zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche für minderjährige Kinder *)

* ) Eine Beistandschaft kann nur der Elternteil beantragen, der für ein minderjähriges Kind allein sorgt oder bei dem das Kind bei gemeinsamer Sorge überwiegend lebt.

Der Beistand ist Interessenvertreter des Kindes und kann Unterhaltsansprüche gerichtlich durchsetzen, sowie sich um die Zahlungen des unterhaltsverpflichteten Elternteils kümmern z. B. durch Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (s. Link Broschüre Beistandschaft).

Ebenso können alleinerziehende Mütter bei der Feststellung der Vaterschaft Hilfe erhalten, sofern hier Schwierigkeiten auftreten. Als Beistand kann der Fachbereich auch gerichtliche Vaterschaftsfeststellungsverfahren für das Kind führen.

Alle aufgeführten Angebote sind kostenfrei und insbesondere auch eine Beistandschaft kann zu jeder Zeit auf Wunsch beendet werden.

Bei der Einleitung von Gerichts- und Vollstreckungsmaßnahmen können allerdings Kosten auf den betreuenden Elternteil zukommen, sofern wegen eigener Einkünfte oder aber Vermögen kein Anspruch auf Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe besteht.  

  • Auskunft aus dem Sorgerechtsregister 

Von uns werden außerdem Auskünfte aus dem Sorgerechtsregister (sogenannte Negativbescheinigungen) erteilt. Diese Auskunft ist nur möglich für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und auch niemals miteinander verheiratet waren.  

  • Beurkundungen

Weiterhin nehmen wir grundsätzlich nur nach Terminabsprache Beurkundungen vor, und zwar zum Beispiel:

  • Vaterschaftsanerkennungen und Zustimmungserklärungen
  • Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern
  • Verpflichtung zum Unterhalt (Erstverpflichtung und Abänderungen) für minderjährige Kinder und für junge Volljährige (Beurkundungszeitpunkt muss vor Vollendung des 21. Lebensjahres liegen) 

Hinweis:

Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen können bereits vor Geburt des Kindes beurkundet werden (siehe hierzu Broschüre Vaterschaftsanerkennung).

Außerdem führen wir

  • Amtsvormundschaften (auch für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) sowie Amtspflegschaften für minderjährige Kinder.

Ehrenamtliche Einzelvormünder können in Mündelangelegenheiten vom Fachbereich Kinder, Jugend und Familie beraten werden.

Um den Service zu verbessern und längere Wartezeiten für Sie zu vermeiden, ist oftmals eine Terminvereinbarung wünschenswert oder sogar erforderlich.

Terminabsprachen können Sie grundsätzlich entweder telefonisch, bei einer persönlichen Vorsprache innerhalb der Sprechzeiten, per E-Mail oder über das Online-Formular vornehmen.

Weitere Informationen zu den Zuständigkeitsregelungen entnehmen Sie bitte den Internetseiten unter „Download / Links“ - Amtsvormundschaft / Beistandschaften.

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