Genehmigung für Lotterien und Ausspielungen

Erteilung von Genehmigungen für gewerbsmäßige und nichtgewerbsmäßige Lotterien und Ausspielungen.

Beschreibung

Gewerbsmäßiges Veranstalten von öffentlichen Wetten, Lotterien und Ausspielungen bedarf einer Konzession. Die Konzession darf nur einem Wettunternehmen erteilt werden, an dem das Land unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist und deren andere Beteiligte juristische Personen des öffentlichen Rechts sind.

 

Nicht gewerbsmäßiges Veranstalten von Lotterien und Ausspielungen darf nur mit Genehmigung erfolgen. Voraussetzung: der Veranstalter ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine Körperschaft, Personenvereinigung, oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, etc. und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.  

 

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