Ausnahmegenehmigung für Feuerwerk

Ausnahmegenehmigung zum Abrennen von Feuerwerkskörpern.

Beschreibung

Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II (Silvesterfeuerwerk) ist nur zu bestimmten Zeiten zulässig (31.12. und  01.01.ganztags). Ein Feuerwerk außerhalb dieser Zeiten erfordert eine behördliche Genehmigung.

Diese wird nur in Abstimmung mit Feuerwehr und Umweltbehörde und auch nur aus begründetem Anlass erteilt.

Die Genehmigung erfolgt unter Anlegung eines strengen Maßstabes, um Belästigungen und Gefährdungen für Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten.

Feuerwerk in unmittelbarer Nähe (200 m) von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern kann nicht genehmigt werden.          

Die Ausnahmegenehmigung ermöglicht auch den Erwerb der sonst nur unmittelbar vor Silvester erhältlichen Feuerwerkskörper.

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