Halten eines gefährlichen Hundes
Besonderheiten beim Halten eines gefährlichen Hundes, Erteilung einer behördlichen Erlaubnis.
Beschreibung
Wenn Sie einen gefährlichen Hund halten möchten, benötigen Sie nach § 8 Abs. 1 Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) eine behördliche Erlaubnis. Als gefährliche Hunde gelten in diesem Zusammenhang Hunde, die durch gesteigerte Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt haben.