Vollzug des Geldwäschegesetzes

Beschreibung

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (zum Beispiel aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

Die Stadt Braunschweig ist die nach § 50 Nr. 9 GwG zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes im sogenannten Nichtfinanzsektor. Zu den Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG gehören im Nichtfinanzsektor unter anderem gewerbliche Güterhändler, Immobilienmakler, Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen und nicht den Berufsgruppen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 - 12 GwG angehören, nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gemäß § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie für Mandanten die in § 2 Abs. 1 GwG genannten Geschäfte planen und durchführen, Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler.

In dieser Funktion hat die Stadt Braunschweig mit Allgemeinverfügung vom 12. Juni 2018 angeordnet, dass bestimmte Unternehmen verpflichtet sind, einen Geldwäschebeauftragten zu bestimmen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Allgemeinverfügung, die unter dem angegebenen Link abgerufen werden kann. Dort finden Sie auch ein Formular mit dem  Bestellungen und Änderungen bei den Geldwäschebeauftragten gemeldet werden können.

Die Stadt Braunschweig als nach § 50 Nr. 9 GwG zuständige Aufsichtsbehörde hat dafür Sorge zu tragen, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten in den zu beaufsichtigenden Bereichen umgesetzt und eingehalten werden. Dazu stellt sie den Verpflichteten regelmäßig aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise für die Umsetzung der Sorgfaltspflichten und der internen Sicherungsmaßnahmen nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung zur Verfügung. 

Für den Download der jeweils aktuellen Merkblätter und Dokumentationsbögen folgen Sie bitte dem unten angegebenen Link zum Niedersächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung.

Das Geldwäschegesetz sieht weiter vor, dass die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Pflichten kontrolliert und gegebenenfalls geeignete und erforderliche Maßnahmen und Anordnungen trifft, um die Einhaltung der im GwG und der in - aufgrund des GwG ergangenen - Rechtsverordnungen festgelegten Anforderungen sicherzustellen sowie Zuwiderhandlungen mit Bußgeldern ahndet. 

Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, wegen eines Verstoßes gegen das GwG oder auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen , hat die Aufsichtsbehörde nach Unterrichtung des Adressaten auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. 

Derzeit liegt im hiesigen Zuständigkeitsbereich eine entsprechende Maßnahme bzw. ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid vor. Aufsichtsbehörden und Verpflichtete sind gemäß den §§ 43 und 44 GwG verpflichtet, Verdachtsfälle von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu melden.

Hinweise auf tatsächliche oder potentielle Verstöße gegen das GwG können der Stadt Braunschweig telefonisch (0531 / 470 – 5740), per Telefax (0531 / 470 – 5799) oder per E-Mail geldwaeschebraunschweigde gemeldet werden.  Diese Meldungen sind auch anonym möglich.

Für Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle folgen Sie bitte dem untenstehenden Link zur FIU.

Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen sich in GoAML zu registrieren. Diese Verpflichtung zur Registrierung gilt unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung. GoAML ist eine Software die dazu beiträgt, dass die FIU Verdachtsmeldungen schneller analysieren und im Zusammenhang mit anderen Daten oder vergleichbaren Fällen bewerten sowie neue Strategien der Geldwäsche noch frühzeitiger erkennen kann.

Den Link zur Registrierung finden sie ebenfalls unter dem untenstehenden Link zur FIU.

Bekanntmachung nach § 57 Absatz 1 Geldwäschegesetz

Nach § 57 Absatz 1 Satz 1 GwG hat die Stadt Braunschweig als zuständige Aufsichtsbehörde bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen nach Unterrichtung des Betroffenen auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Die Publizierung der Maßnahme kann gem. § 57 Absatz 2 und 3 GwG auch teilanonymisiert erfolgen bzw. kann von dieser in Einzelfällen gänzlich abgesehen werden.  

Anonymisierte Bekanntmachungen

  1. Güterhandel - fehlende Dokumentation der Risikoanalyse - Bußgeldbescheid in Höhe von 50 € mit Bestandskraft vom 18.08.2023

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