Kurzzeitkennzeichen

Kurzzeitkennzeichen (ehemals "Rotes Kennzeichen zur einmaligen Verwendung") dienen zu Überführungs- und Probefahrten innerhalb Deutschlands oder ins EU-Ausland.

Beschreibung

Kurzzeitkennzeichen geben Ihnen die Möglichkeit, ein nicht zugelassenes Fahrzeug innerhalb Deutschlands von einem Ort zu einem anderen zu überführen oder Probefahrten durchzuführen.

Kurzzeitkennzeichen gelten ab dem Tag der Zuteilung für bis zu 5 Tage, eine Verlängerung ist nicht möglich.

Die Versicherung kann auf der Versicherungsbestätigungskarte eine kürzere Laufzeit festlegen.

Neue Regelungen für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen seit dem 01.04.2015

Seit dem 01.04.2015 können Kurzzeitkennzeichen entweder bei der für den Wohnsitz bzw. Firmensitz der antragstellenden Person zuständigen Zulassungsbehörde  oder bei der für den Standort des Fahrzeuges zuständigen Zulassungsstelle beantragt werden. 

Für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen an antragstellende Personen deren Wohn- oder Firmensitz sich nicht in der Bundesrepublik Deutschland sondern im EU-Ausland befindet, ist die Zulassungsstelle zuständig, in deren Bereich sich das Fahrzeug befindet.

Hier müssen diese Ihren Wohnsitz dann mittels der Anschrift in Ihrem Ausweis oder einer aktuellen Meldebescheinigung nachweisen.

ACHTUNG: Samstags werden nur Kurzzeitkennzeichen an Antragstellerinnen/-steller zugeteilt, wenn diese den Hauptwohnsitz in Braunschweig haben

ODER

den Hauptwohnsitz in Deutschland haben und das betroffene Fahrzeug sich in Braunschweig befindet!

 

Im Zusammenhang mit der Benutzung der Kennzeichenschilder für Kurzzeitkennzeichen sind folgende Hinweise zu beachten: 

  • Kurzzeitkennzeichen dürfen nur für Probe- und Überführungsfahrten verwendet werden (§ 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV).
  • Entspricht das Fahrzeug keinem genehmigten Typ oder ist keine Einzelbetriebserlaubnis erteilt, dürfen nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung der Betriebserlaubnis zur nächsten Begutachtungsstelle innerhalb des Gebietes der Stadt Braunschweig oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.
  • Zur Erteilung der Betriebserlaubnis müssen Sie erneut bei der Zulassungsstelle vorsprechen. Bei dieser Gelegenheit wird der Beschränkungsvermerk gestrichen, sofern das Kurzzeitkennzeichen noch gültig ist.
  • Ist die HU vor Zuteilung des Kurzzeitkennzeichens abgelaufen oder läuft sie während der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens ab, dürfen bis zur erfolgreich durchgeführten Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung nur Fahrten zur Erlangung der HU zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle innerhalb des Gebietes der Stadt Braunschweig sowie zurück durchgeführt werden. Zur Beseitigung von bei der Prüfung/Untersuchung festgestellten Mängeln darf die nächstgelegene geeignete Einrichtung im Zulassungsbezirk Braunschweig oder einem angrenzenden Bezirk aufgesucht werden. Das gilt nicht für als verkehrsunsicher eingestufte Fahrzeuge.
  • Die Gültigkeit des Kennzeichens kann nur für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland garantiert werden.
  • Die Gültigkeitsdauer des Kurzzeitkennzeichens ist auf den Kennzeichenschildern und auf der Vorderseite des Fahrzeugscheins vermerkt.
  • Die Benutzung von Kurzzeitkennzeichen über den Befristungszeitraum hinaus wird als Führen eines nicht zum öffentlichen Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs strafrechtlich geahndet. 
  • Am Fahrzeug vorhandene andere Kennzeichenschilder müssen verdeckt sein, wenn Kennzeichenschilder für ein Kurzzeitkennzeichen angebracht sind. 
  • Die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Verwendung des Kurzzeitkennzeichens kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße belegt werden.

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