Für Fahrzeuge mit Oldtimerzulassung gilt ein pauschaler Steuersatz, der in den allermeisten Fällen günstiger ist, als die normale Kfz-Steuer. Näheres erfahren Sie bei der Kfz-Steuerstelle des Finanzamts (Tel.: 0531/705-0)
Mit Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 ist es nicht mehr zulässig, ein Fahrzeug an einem Nebenwohnitz anzumelden. Ein Fahrzeug kann nur am Hauptwohnsitz angemeldet werden (siehe § 6 in Verbindung mit § 46 (2) FZV).
Wichtige Hinweise zur Zulassung eines Kraftfahrzeugs
Eine Zulassung kann nicht erfolgen
bei Kfz-Steuerrückständen
Die Vollstreckung ausstehender Kraftfahrzeugsteuern bei den säumigen Personen ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Deshalb ist ab dem 01. Juli 2008 die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
- Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt und
- ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro hat.
bei Gebührenrückständen
solange die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird
- die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet hat oder
- die Zahlung von Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen einschließlich der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen in Höhe von mehr als 10 Euro schuldet