KFZ-Wiederzulassung
Die Wiederanmeldung eines Fahrzeugs nach einer Außerbetriebsetzung für dieselbe Person.
Beschreibung
Nach einer Außerbetriebsetzung eines bisher in Braunschweig zugelassenen Fahrzeugs, kann dieselbe Person das Fahrzeug innerhalb von 7 Jahren wieder für sich anmelden.
Die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs ist nur mit gültiger Hauptuntersuchung möglich.
Details
Dokumente
wenn Sie Ihr Fahrzeug selbst wieder in Betrieb nehmen wollen:
- Abmeldebescheinigung bzw. entwerteter Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I)
- neue Versicherungsbestätigungsnummer (eVB-Nr.)
- Personalausweis
- gültiger Hauptuntersuchungsbericht
- Nummernschilder (sofern noch vorhanden)
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer siehe „Downloads/Links“)
Hinweis:
- Wenn sich im Zuge der Wiederinbetriebnahme das amtliche Kennzeichen ändert, muss die Zulassungsbescheinigung Teil II ebenfalls vorgelegt werden.
zusätzlich bei Zulassung durch eine andere Person:
- schriftliche Zulassungsvollmacht inklusive Einverständniserklärung der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, nach der der bevollmächtigten Person etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Gebühren mitgeteilt werden dürfen. (siehe Downloads/Links).
- Der Ausweis/Reisepass der Vollmachtgebenden Person muss deren Unterschrift enthalten
- Ausweis der bevollmächtigten Person
- Die bevollmächtigte Person muss ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer in der Zulassungsstelle vorlegen, dass von der Person unterschrieben ist, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll.
Hinweis: Wenn das im SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer benannte Konto nicht der Person gehört, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, müssen beide Personen das SEPA-Mandat unterschreiben.
Gebühren
23,90 EUR
Werden im Zuge einer Wiederinbetriebnahme die bisherigen Fahrzeugpapiere in die neuen EU-Fahrzeugpapiere umgetauscht, erhöht sich die Gebühr auf 33,10 EUR
Bei einer zusätzlichen Änderung der Fahrzeugpapiere ( z. B. wegen technischer Änderungen oder Änderung der Anschrift) erhöht sich die Gebühr um 10,20 EUR.
Zahlungsarten
Die Gebühren können in bar oder mit der EC-Karte gezahlt werden
Rechtsgrundlage
§16 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
Bemerkung
Mit Inkrafttreten der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) am 01.03.2007 ist es nicht mehr zulässig, ein Fahrzeug an einem Nebenwohnitz anzumelden. Der Fahrzeughalter kann sein Fahrzeug nur am Hauptwohnsitz (Wieder-)anmelden (siehe § 6 in Verbindung mit § 46 (2) FZV).
Wichtige Hinweise zur Zulassung eines Kraftfahrzeugs
Eine Zulassung kann nicht erfolgen
bei Kfz-Steuerrückständen
Die Vollstreckung ausstehender Kraftfahrzeugsteuern bei den säumigen Personen ist sehr aufwändig und verursacht weitere beträchtliche Verwaltungskosten. Deshalb ist ab dem 01. Juli 2008 die Zulassung eines Kraftfahrzeugs von den nachfolgenden Voraussetzungen abhängig gemacht:
- Die Zulassung eines Fahrzeugs erfolgt wie bisher nur noch, wenn die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird eine Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer von einem Bankkonto erteilt und
- ein Kraftfahrzeug wird darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände oder Rückstände von diesbezüglichen steuerlichen Nebenleistungen (z. B. Säumniszuschläge) von mehr als 10 Euro hat.
bei Gebührenrückständen
solange die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird
- die dafür bestimmten Gebühren und Auslagen nicht entrichtet hat oder
- die Zahlung von Gebühren und Auslagen aus vorangegangenen Zulassungsvorgängen einschließlich der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen in Höhe von mehr als 10 Euro schuldet
Bei der Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten:
Die bevollmächtigte Person muss eine von der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, selbst unterschriebene Einzugsermächtigung in der Zulassungsstelle vorlegen. Gleichzeitig ist eine Einverständniserklärung der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, vorzulegen, nach der der bevollmächtigten Person etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Nebenleistungen mitgeteilt werden dürfen.
Den entsprechenden Vordruck finden Sie unter „Downloads/Links“.
Fristen
Die Wiederinbetriebnahme kann innerhalb von 7 Jahren nach der Außerbetriebsetzung erfolgen.