Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung - Erteilung zur Studienvorbereitung und zum Studium

Beschreibung

Zum Zweck des Studiums kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erteilt werden. Das Studium muss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (Universität, pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule) oder vergleichbaren Einrichtung erfolgen und der Hauptzweck des Aufenthalts im Bundesgebiet sein. Ein Abend-, Wochenend-, Fern- oder Onlinestudium genügt nicht als Voraussetzung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Maßnahmen (studienvorbereitende Sprachkurse, Besuch eines Studienkollegs oder einer vergleichbaren Einrichtung), sowie die Promotion (PhD).

Wenn Sie eine Berufsausbildung absolvieren, kontaktieren Sie bitte den allgemeinen Bereich der Ausländerbehörde per E-Mail

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