Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums

* Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Verlängerung zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums
* Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums wird verlängert, wenn ihre Geltungsdauer in naher Zukunft abläuft und der verpflichtende Studienabschnitt in Deutschland über ihre Geltungsdauer hinaus fortgesetzt werden soll.
* Die Verlängerung ist spätestens acht Wochen vor Ablauf der Befristung zu beantragen.
* Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen, die bei der erstmaligen Erteilung vorlagen, auch weiterhin vorliegen.
* Bei der Verlängerung wird die Aufenthaltserlaubnis erneut befristet.
* Eine Verlängerung ist ausgeschlossen, die Verlängerung bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits von der Ausländerbehörde ausgeschlossen wurde.
* Je nach Ausländerbehörde und Anliegen ist die Beantragung über das Internet oder nur persönlich möglich.
* Für die Verlängerung fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde
* Zuständig: die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

Beschreibung

Die Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des verpflichtenden Studienabschnitts oder des Austauschprogramms verlängert, der/das in Deutschland durchgeführt wird.

Für die Verlängerung der Ihrer Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere soll Ihr Lebensunterhalt für die Dauer des Studiums in Deutschland gesichert sein.

Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.

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