Befreiungsverfahren von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für ausländische Staatsangehörige

Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland und Angehörige von Staaten, die ein Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilen, können im Rahmen eines Befreiungsverfahrens von der Vorlage eines solchen befreit werden.

Beschreibung

Wenn Sie als ausländische Staatsangehörige oder als ausländischer Staatsangehöriger in Deutschland heiraten möchten, richten sich die Voraussetzungen für die  Eheschließung grundsätzlich nach dem Recht Ihres Heimatstaates.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass die Ehe zwar in Deutschland, nicht aber in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird. Insbesondere für zukünftige Kinder ist es von großer Bedeutung, dass eine in Deutschland geschlossene Ehe auch im Herkunftsstaat des ausländischen Elternteils anerkannt wird.

Daher müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates vorlegen. Mit diesem bestätigt die zuständige Behörde Ihres Heimatstaates, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem dort geltenden Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen.

Für gleichgeschlechtliche Eheschließungen gelten besondere gesetzliche Regelungen. Maßgeblich ist hier grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die Ehe geschlossen wird. Wird die Ehe in Deutschland geschlossen, gilt deutsches Recht. Daher ist kein Ehefähigkeitszeugnis des Heimatstaates erforderlich.

Besitzen Sie mehrere Staatsangehörigkeiten, so ist das Recht desjenigen Landes anzuwenden, mit dem Sie am engsten verbunden sind. Haben Sie auch die deutsche Staatsangehörigkeit, geht diese vor.

Sie können im Einzelfall eine Befreiung von der Pflicht beantragen, ein Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dies erfolgt bei dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk Sie die Eheschließung angemeldet haben.

Für Sie kommt dies in Frage, wenn Sie zu einer der folgenden Personengruppen gehören:

  • Angehörige von Staaten, deren Behörden keine Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen.
  • Angehörige von Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, wenn dies aber objektiv unmöglich ist. Dies gilt unter anderem für Sachverhalte, in denen das ausländische Recht die Eheschließung aus Gründen versagt, die mit der grundgesetzlich garantierten Eheschließungsfreiheit unvereinbar sind, zum Beispiel, wenn nach dem ausländischen Heimatrecht verboten ist, nach einer Scheidung wieder zu heiraten. 

Sie benötigen kein Ehefähigkeitszeugnis und keine Befreiung, wenn sie zur folgenden Personengruppe gehören: 

  • Anerkannte Asylberechtigte, 
  • ausländische Geflüchtete, 
  • heimatlose Ausländerinnen und Ausländer sowie 
  • Staatenlose mit ständigem Aufenthalt in Deutschland. 

Ihr Status muss durch einen entsprechenden Reiseausweis nachgewiesen werden.

Wenn Sie eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragen, prüft der Präsident des Oberlandesgerichts anstelle der zuständigen Behörde Ihres Heimatstaates, ob der Eheschließung nach dem dort geltenden Recht Hindernisse entgegenstehen oder Voraussetzungen fehlen. Darüber hinaus dürfen auch nach deutschem Recht keine Ehehindernisse bestehen. Dabei kann beispielsweise geprüft werden, ob frühere Ehen wirksam aufgelöst wurden.

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