Namensänderung für Ehegatten nach Eheschließung im Ausland
Ehegatten können unter Umständen, die Namensführung in der Ehe, auch nach der Eheschließung im Ausland durch eine Erklärung bei einem deutschen Standesamt gestalten.
Details
Voraussetzungen
- Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
- Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
- Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
- Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
- Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden.
Verfahrensablauf
- Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich, durch die miteinander verheirateten, beim zuständigen Standesamt.
Erst nach der Prüfung des Standesbeamten des zugrundeliegenden Sachverhalts und dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Ehegatten gewählt werden
- nach dem Recht eines Staates, dem einer der Ehegatten angehört, oder
- nach deutschem Recht, wenn einer von Ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Dokumente
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- Eheurkunde oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)
Gebühren
Für die Aufnahme einer Erklärung fallen Gebühren in Höhe von 30,00 Euro an.
Zusätzlich sind für eine gewünschte Bescheinigung 15,00 Euro zu zahlen.
Weitere Kosten können z. B. für neue Ausweisdokumente entstehen.
Zahlungsarten
Die Gebühren können im Rahmen des Termins bar oder per EC-Karte bezahlt werden.
Rechtsgrundlage
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 5 Personenstandsverordnung (PStV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 46 Nr. 1 Personenstandsverordnung (PStV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 1617c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Art 10 Absatz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 41 Civil Status Act (PStG) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 5 Civil Status Ordinance (PStV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 46 No. 1 Civil Status Ordinance (PStV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 1355 Civil Code (BGB) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 1617c paragraph 3 of the German Civil Code (BGB) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Art 10 paragraph 2 Introductory Act to the Civil Code (EGBGB) (Öffnet in einem neuen Tab)
Fristen
Keine Fristen
Bearbeitungsdauer
Einzelfallabhängig
Zuständige Stelle
Das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt