Namensänderung nach BGB für Kinder

Neben den behördlichen Namensänderungen aus besonderem Grund gibt es verschiedene Namensänderungen auf der Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Beschreibung

  1. Anschlusserklärung eines Kindes an den Ehenamen der Eltern
    Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, so erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt.
      
  2. Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes nach Begründung der gemeinsamen Sorge
    Die gemeinsame Sorge wird durch Abgabe beim Jugendamt (für nicht verheiratete Eltern) oder durch Eheschließung begründet. Nach Begründung der gemeinsamen Sorge können die Eltern den Geburtsnamen des Kindes innerhalb von 3 Monaten neu bestimmen in den Namen des anderen Elternteils.
      
  3. Namenserteilung durch die Mutter des Kindes
    Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, kann die Mutter - bei alleinigem Sorgerecht - dem Kind auch den Namen des Vaters erteilen. Der Vater muss dem zustimmen.
      
  4. Namenserteilung durch einen Elternteil und dessen Ehegatten
    Der wieder verheiratete Elternteil und sein Ehegatte können dem Kind aus einer anderen Verbindung den neuen Ehenamen erteilen, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.

Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiterinnen des Standesamtes.

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