Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erklären
Wenn Ihre Geschlechtsidentität von Ihrem amtlich registrierten Geschlechtseintrag abweicht, können Sie die Angaben zu Geschlecht und Vornamen ändern lassen. Dafür müssen Sie eine Erklärung beim Standesamt abgeben.
Beschreibung
Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz – SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft. Künftig kann nach § 2 SBGG jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers, keine Angabe) ersetzt oder gestrichen wird.
Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden. Die Anmeldung muss persönlich oder schriftlich erfolgen. Anmeldungen per Telefon, E-Mail oder Fax sind nicht möglich. Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen, bei dem auch die Erklärung abgegeben werden soll. Die Anmeldung nach § 4 SBGG ist seit dem 01. August 2024 möglich. Gern können Sie für Ihre Anmeldung das untenstehende Formular nutzen und an Standesamt Braunschweig, Platz der Deutschen Einheit 1, 38100 Braunschweig senden. Geben Sie bitte zur einfacheren Kontaktaufnahme Ihre E-Mail-Adresse oder Telefonnummer an. Hilfreich ist es, wenn Sie bei der Anmeldung bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen machen, verpflichtet sind Sie hierzu jedoch nicht.
Mit Eingang Ihrer Anmeldung beim Standesamt beginnt die gesetzlich vorgegebene Frist von 3 Monaten zu laufen. Sie erhalten mit der Eingangsbestätigung i. d. R. einen entsprechenden Termin zur Aufnahme der Erklärung nach § 2 SBGG im Standesamt. Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine neue Anmeldung erfolgen. Die Erklärung nach § 2 SBGG ist öffentlich zu beurkunden und muss deshalb höchstpersönlich erfolgen. Die Abgabe einer Erklärung ohne vorige Terminvereinbarung ist nicht möglich.
Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.
Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Sie ersetzt kein Namensänderungsverfahren. Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. Soll die Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden, sind neue geschlechtsambivalente Vornamen zu wählen.
Im Zweifelsfall können Sie sich zur Vornamenswahl vorab an eine Namenberatungsstelle, zum Beispiel bei der Universität Leipzig (Öffnet in einem neuen Tab) oder bei der Gesellschaft für deutsche Sprache e. V. (Öffnet in einem neuen Tab) in Wiesbaden unter wenden und dort ggf. ein Gutachten einzuholen. Bitte beachten Sie, dass evtl. dafür anfallende Kosten von Ihnen selbst zu entrichten sind.
Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Braunschweig geboren wurden, wird die Erklärung von hier Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen.
Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht. Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen, eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder eine „Blaue Karte EU“ besitzen. Bitte klären Sie als ausländischer Staatsangehöriger vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird.
Durch die die Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu den Vornamen nach § 2 SBGG versichern Sie, dass der gewählte Geschlechtseintrag bzw. die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und Ihnen die Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen (§§ 5, 9, 11 SBGG) bewusst ist.