Sterbefallanzeige

Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Bereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Personen haben den Sterbefall mündlich, Einrichtungen schriftlich anzuzeigen.
Anzeigepflichtige Personen können ein Bestattungsunternehmen mit der Anzeige beauftragen.
Für den Sterbefall wird ein Sterberegister erstellt.

Beschreibung

Der Tod eines Menschen muss spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, angezeigt werden.

Sterbefall außerhalb einer Einrichtung (Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim, sonstige Einrichtung):

Die Person,  

  • die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  • in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  • die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist,

ist verpflichtet den Sterbefall mündlich anzuzeigen. Mit der Anzeige kann auch ein Bestattungsunternehmen betraut werden. 

Sterbefällen in einer Einrichtung:

  • Die Einrichtung muss den Sterbefall dem Standesamt ebensfalls anzeigen.

Details

Kontakt

Downloads / Links

Erläuterungen und Hinweise