Wahlwerbung (Werbebriefe)

Neben der Wahlwerbung durch Plakate, Fernsehspots oder andere Medien haben die politischen Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen die Möglichkeit, gezielt Bürgerinnen und Bürger bestimmter Altersgruppen anzuschreiben. Die notwendigen Adressen erhalten sie von der Meldebehörde.

Beschreibung

Daten zu Wahlberechtigten erhalten die Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen auf Grundlage des § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) auf Anforderung im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene von der Meldebehörde. Die Anforderung kann in den letzten sechs Monaten vor der jeweiligen Wahl oder Abstimmung erfolgen. Nach der Wahl oder Abstimmung sind die Adressdaten zu löschen oder zu vernichten.

Wer als wahlberechtigte Person eine Datenübermittlung an politische Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen verhindern will, kann gegenüber der Meldebehörde der Weitergabe seiner Daten widersprechen. Zuständig dafür ist in Braunschweig die Abteilung Bürgerangelegenheiten des Fachbereichs Bürgerservice, Öffentliche Sicherheit (siehe "Downloads / Links").

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