Zweckentfremdung
Seit dem 5. April 2019 ist das Niedersächsische Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (NZwEWG) in Kraft. Das NZwEWG dient dem Erhalt von Wohnraum in Gebieten, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist (Gebiete mit Wohnraummangel). Die Gemeinden erhalten mit dem NZwEWG die Möglichkeit durch Satzung zu bestimmen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt, d.h. zweckentfremdet werden darf.
In der Stadt Braunschweig wurde eine solche Satzung nicht erlassen, d.h. die Vorschriften des NZwEWG sind nicht anwendbar.
Beschreibung
Folgende alternative Sachverhalte begründen eine Zweckentfremdung von Wohnraum nach § 1 Abs. 2 NZwEWG:
- Nutzung oder Überlassung von mehr als 50% der Wohnfläche für gewerbliche oder berufliche Zwecke
- bauliche Veränderung oder Nutzung, so dass der Wohnraum für Wohnzwecke nicht mehr geeignet ist
- Tage-oder wochenweise entgeltliche Vermietung als Ferienwohnung für mehr als insgesamt 12 Wochen im Kalenderjahr (in Gebieten mit ausgeprägtem Fremdenverkehr bei mehr als 8 Wochen) sowie sonstige entgeltliche Fremdenbeherbergung
- ununterbrochener Leerstand für länger als sechs Monate
- Beseitigung (d.h. Abriss oder starke Vernachlässigung des Wohnraums, die zu dessen Unbewohnbarkeit führen)
Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn nur eine der vorgenannten Voraussetzungen zutrifft.
Eine Zweckentfremdung liegt nicht vor, wenn und soweit der Wohnraum bereits vor dem 5. April 2019 rechtmäßig zur Fremdbeherbergung genutzt worden ist bzw. ein oben genannter Sachverhalt vorliegt, welcher auf einem vor dem 5. April 2019 abgeschlossenen Rechtsgeschäft beruht.