Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO für soziale Dienste und Handwerker

Beschreibung

Personen oder Organisationen, die eine größere Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen betreuen und aus diesem Grund auf die Benutzung ihres Kfz zur Durchführung ihrer Aufgaben angewiesen sind sowie Handwerksbetriebe und Unternehmen, die zur Berufsausübung auf ein Werkstatt- oder Servicefahrzeug angewiesen sind, haben die Möglichkeit, für diese Fahrzeuge pauschalierte Jahresausnahmegenehmigungen oder kurzfristige ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen zum kurzzeitigen Parken im eingeschränkten Haltverbot, auf Bewohnerparkplätzen, in Kurzzeitparkzonen ohne Entrichtung von Gebühren und ohne Beachtung der Höchstparkdauer, in verkehrsberuhigten Bereichen und teilweise in Fußgängerzonen zu beantragen.

Für Jahresausnahmegenehmigungen, welche die Fußgängerzone beinhalten sollen, ist zu beachten, dass folgende innerstädtische Bereiche und Fußgängerzonen als sog. Sperrzonen gelten, für die lediglich in begründeten Ausnahmefällen kurzfristige ortsgebundene Ausnahmegenehmigungen erteilt werden können. 

  • Altstadtmarkt, Bahnhofsvorplatz, Burgplatz, Domplatz, Kohlmarkt, Langer Hof, Platz der Deutschen Einheit, Ruhfäutchenplatz sowie Bankplatz und die Rathaus-Ladestraße.

Soziale Dienste 

Die Erteilung einer pauschalierten Jahresausnahmegenehmigung wird grundsätzlich auf 2 Stunden Parkdauer durch Auslegung einer Parkscheibe begrenzt.

Ferner gilt die Ausnahmegenehmigung im Umkreis von 300 Metern zum eigenen Firmensitz, Büro oder Dienstgebäude mit Parkscheibe nur bis zu 30 Minuten.

Handwerksbetriebe und Unternehmen

Die Erteilung einer pauschalierten Ausnahmegenehmigung für Handwerker und Gewerbetreibende unter Einbeziehung der Fußgängerzone kommt nur in Betracht, wenn

  • das Fahrzeug mit einem nicht entfernbaren Werbeaufdruck in der Größe von mindestens 30 x 40 cm versehen ist.
  • Außerdem ist in der Fußgängerzone zusätzlich eine ausgefüllte Dokumentation der Arbeitsstelle gut sichtbar im Fahrzeug mit auszulegen.

Ausnahmegenehmigungen können insbesondere zur Durchführung von Reparatur- und Montagearbeiten erteilt werden, wenn

  • das Fahrzeug feste Einbauten hat und als solches vor Ort genutzt wird. (d. h. Geräte oder Maschinen sind fest mit dem Fahrzeug verbunden und können nicht gesondert zur Arbeitsstelle transportiert werden)

oder wenn

  • schwere Materialien bzw. Werkzeuge transportiert oder gelagert werden müssen.

Reine Liefertätigkeiten sind davon nicht erfasst; diese können z. B. in der Fußgängerzone während der dort festgelegten Lieferzeit zwischen 18.00 Uhr und 11.00 Uhr durchgeführt werden.

Ferner gilt die Ausnahmegenehmigung im Umkreis von 300 Metern zum eigenen Firmensitz oder Ladengeschäft mit Parkscheibe nur bis zu 30 Minuten.

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