Eingliederungshilfe

Volljährige Menschen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Leistungen können in verschiedenen Formen gewährt werden, die im Rahmen eines Gesamt-/Teilhabeplanverfahrens festgelegt werden.

Soweit es um die Gewährung von Eingliederungshilfe für minderjährige Menschen geht, wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Kinder, Jugend und Familie. Beachten Sie bitte den entsprechenden Link unten.

Beschreibung

In diesem Bereich werden Hilfen für behinderte volljährige Menschen erbracht.
Dies sind z. B. Wohnheime, Rehabilitationseinrichtungen oder Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe.

Menschen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Leistungen können in verschiedenen Formen gewährt werden, die im Rahmen eines Bedarfsfeststellungsverfahrens festgelegt werden.

Ziel der Eingliederungshilfe ist es unter anderem

  • drohende Behinderungen zu verhüten,
  • vorhandene Behinderungen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern
  • Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern, ihnen insbesondere die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen beziehungsweise zu erleichtern.

Leistungen der Eingliederungshilfe sind u. a.

  • Assistenzleistungen zur selbst bestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule
  • Ambulante Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben
    Hilfe zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes (zum Beispiel Werkstätten für Menschen mit Behinderung)
  • Hilfen zum selbst bestimmten Wohnen (Assistenz) oder in betreuten Wohnmöglichkeiten
  • Gewährung von Hilfsmitteln
  • sonstige Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger / Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig. Soweit ein behinderungsbedingter Bedarf vorliegt und die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden die notwendigen Leistungen der Eingliederungshilfe bewilligt. In vielen Bereichen kann der Antragsteller wählen, ob er die Unterstützung in Form einer Sachleistung oder eines Persönlichen Budgets möchte.

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