Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Rechtsgrundlage ist die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Braunschweig vom 16. Februar 2021. Die Zweitwohnungssteuer wird ab dem 1. Januar 2022 erhoben.

Hintergrund der Einführung der Steuer ist auch die Beteiligung aller in Braunschweig Wohnenden an den Kosten für die Infrastruktur, die zwar allen Einwohnerinnen und Einwohnern zur Verfügung steht, aber über den kommunalen Finanzausgleich nur von in Braunschweig mit Hauptwohnsitz angemeldeten Einwohnerinnen und Einwohnern finanziert werden.

Beschreibung

Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im Stadtgebiet. Steuerpflichtig ist der Inhaber/die Inhaberin der Zweitwohnung, sofern er/sie in dieser Wohnung mit Nebenwohnung angemeldet ist oder angemeldet sein müsste. 

Als Bemessungsgrundlage wird die Jahreskaltmiete zu Grunde gelegt, d.h. die Miete ohne Nebenkosten. Der Steuersatz ist zehn Prozent der Nettokaltmiete. Ist die Wohnung im Eigentum, zu einem Entgelt unterhalb der ortsüblichen Miete oder unentgeltlich überlassen, wird die Nettokaltmiete auf Grundlage der für Räume in ähnlicher Art, Lage und Ausstattung zu zahlenden Miete geschätzt. 

Ausnahmen 

Von der Steuer ausgenommen sind zum Beispiel Studierende und Auszubildende, die am Studien- bzw. Ausbildungsort in einer anderen Stadt ihren Erstwohnsitz gemeldet haben und eine Nebenwohnung bei ihren Eltern in Braunschweig haben, sofern sie das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

Ebenfalls ausgenommen sind Menschen, die in der Nebenwohnung therapeutisch oder sozialpädagogisch betreut werden. 

Die weiteren Ausnahmen sind abschließend durch § 3 der Zweitwohnungssteuersatzung geregelt. 

Ablauf des Verfahrens

Zur Veranlagung der Zweitwohnungsteuer werden die Personen, die eine Nebenwohnung im Stadtgebiet Braunschweig angemeldet haben, vom Fachbereich Finanzen gebeten, eine Zweitwohnungssteuererklärung abzugeben. Dem Erklärungsvordruck sind ausführliche Erläuterungen und ein Auszug der Zweitwohnungssteuersatzung beigefügt.  

Die Steuererklärung muss ausgefüllt zurückgesandt werden, damit über die Zweitwohnungssteuerpflicht entschieden werden kann.  

Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

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