Gewerbsmäßige Abgabe von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen – Erlaubnis nach § 6 ChemVerbotsV („Giftschein“)

* Wer bestimmte gefährliche Stoffe oder Gemische abgibt, benötigt eine Erlaubnis nach ChemVerbotsV
* Die Erlaubnis muss vor dem beabsichtigten Verkauf beantragt und erteilt werden
* Zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte

Beschreibung

Wenn Sie gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit 

  • einem der Gefahrenpiktogramme GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
  • GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

benötigen Sie eine Erlaubnis.

Hinweis:
Eine gewerbsmäßige Abgabe liegt auch dann vor, wenn zwar kein Gewerbe angemeldet wurde, aber eine Abgabe nicht nur im Einzelfall und mit der Absicht der Gewinnerzielung vorliegt. Hierzu kann beispielsweise der gelegentliche Verkauf über Onlineportale zählen.

 

Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich

  • bei ausschließlicher Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten
  • für Apotheken

Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung für Dritte von Produkten, müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.

 

Eine Erlaubnis erhält auf Antrag, wer

  1. die Sachkunde nach § 11 Absatz 1 nachgewiesen hat,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt
  3. mindestens 18 Jahre alt ist.
  4. eine ausreichende Anzahl Personen, die die Anforderungen nach Nr. 1-3 erfüllen, in jeder Betriebsstätte, in der die entsprechenden Stoffe oder Gemische abgegeben oder bereitgestellt werden sollen, beschäftigt.

Jeder Wechsel einer solchen Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

 

Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Gemische oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Gemischen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

 

Sachkunde

Die Sachkunde hat nachgewiesen, wer

eine von der zuständigen Behörde oder eine von der zuständigen Behörde hierfür anerkannten Einrichtung durchgeführte Prüfung bestanden hat

oder

eine andere Qualifikation besitzt, für die die zuständige Behörde die Gleichwertigkeit festgestellt hat

oder

eine der folgenden Qualifikationen besitzt:

  • Apotheker
  • Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur
  • Pharmazeutisch-Technischer-Assistent oder Apothekenassistent
  • Drogist (unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Geprüfter Schädlingsbekämpfer
  • Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer

Zur Aufrechterhaltung der Sachkunde muss regelmäßig der Besuch einer Fortbildung nachgewiesen werden. Entweder spätestens sechs Jahre nach Erhalt der Qualifikation durch eine eintägige oder spätestens nach drei Jahren durch eine halbtägige Fortbildung.

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