Grundsätze des Wahlrechts

Entscheidend für das Wahlrecht ist, dass es von der Bevölkerung als gerecht und sachgemäß empfunden wird. Es sind daher sogenannte Wahlrechtsgrundsätze festgelegt worden, die die Grundlage jeder Wahl bilden.

Danach sind die Wahlen

  • allgemein:

Jede Person, die die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt, kann an der Wahl teilnehmen.

  • unmittelbar:

Die Kandidatinnen und Kandidaten bzw. Parteien und Wählergruppen werden direkt von den Wahlberechtigten gewählt. Es sind keine Wahlfrauen und Wahlmänner zwischengeschaltet.

  • frei:

Jede Person kann ohne Zwang und Kontrolle entscheiden, wen sie wählt und ob sie von ihrem Wahlrecht überhaupt Gebrauch macht. Es darf keinerlei Druck ausgeübt werden.

  • gleich:

Jede Stimme hat den gleichen Wert. Faktoren wie beispielsweise Besitz, Einkommen, Steuerleistung, Bildung, Religion, Geschlecht oder politische Einstellung der wählenden Person üben keinen Einfluss auf die Gewichtung ihrer Stimme aus.

  • geheim:

Jede wahlberechtigte Person muss die Möglichkeit haben und ist verpflichtet, ihre Stimme unbeobachtet in einer Wahlkabine abzugeben. Sie soll damit nicht von anderen in ihrer Stimmabgabe beeinflusst oder gar unter Druck gesetzt werden. Der gefaltete Stimmzettel wird anschließend in eine versiegelte Wahlurne gesteckt.

Diese Wahlrechtsgrundsätze sind sowohl im Grundgesetz, als auch in der Niedersächsischen Verfassung verankert.

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