Öffentlichkeit

Die Wahlhandlung und die Wahlergebnisfeststellung (Auszählung) sind öffentlich, d. h. jede Person hat Zutritt zum Wahlraum, solange dies ohne Störung des Wahlgeschäftes möglich ist.

Der Wahlvorstand darf die Öffentlichkeit zu keinem Zeitpunkt ausschließen. Er darf sich auch nicht zu Beratungen o. ä. zurückziehen.

Auch die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.

Erläuterungen und Hinweise