Parteienfinanzierung

Parteien können einen Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung haben. Rechtsgrundlage hierfür bildet das Parteiengesetz (PartG).

Ausschlaggebend für den Anspruch ist das endgültige Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl oder der jeweils letzten Landtagswahlen. Der Umfang der Teilfinanzierung einer Partei richtet sich nach ihren insgesamt erhaltenen gültigen Stimmen bei den jeweils letzten Wahlen sowie den Mitglieds- oder Mandatsträgerbeiträgen und rechtmäßigen Spenden, die die Partei von natürlichen Personen erhaltenen hat.

Die staatliche Finanzierung einer Partei darf dabei die Summe der jährlich selbst erwirtschafteten Einnahmen dieser Partei nicht überschreiten - so genannte "relative Obergrenze". Außerdem darf die Summe der staatlichen Finanzierung aller Parteien insgesamt die "absolute Obergrenze" nicht überschreiten. Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel betrug 190 Mio. Euro für das Jahr 2019. Die "absolute Obergrenze" erhöht sich jährlich im Rahmen einer in § 18 Abs. 2 PartG geregelten Dynamisierung.

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