
Vaterschaftsanerkennung
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, wird der Vater nur dann in die Geburtsurkunde des Kindes aufgenommen, wenn er die Vaterschaft anerkannt und die Mutter des Kindes dem zugestimmt hat.
Die Anerkennung der Vaterschaft bewirkt in rechtlicher Hinsicht verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit entsprechenden unterhalts- und erbrechtlichen Folgen. Auch ein Umgangsrecht wird damit begründet. Die gesetzliche Vertretung (Sorgerecht) und der Familienname des Kindes sind davon nicht betroffen.
Die Vaterschaftsanerkennung ist kostenlos und muss persönlich vor einer dazu bestellten Urkundsperson, z. B. vor der Standesbeamtin bzw. dem Standesbeamten oder der Urkundsbeamtin bzw. dem Urkundsbeamten des Jugendamtes, erklärt werden.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch schon vor der Geburt eines Kindes beurkundet werden.
Auch das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind bei nicht verheirateten Eltern kann bereits vor der Geburt erklärt werden. Die Beurkundung dieser Erklärung ist allerdings ausschließlich vor dem Jugendamt möglich.
Rechtswirksam wird eine Vaterschaftsanerkennung erst, wenn sie auch von der Mutter in öffentlich beurkundeter Form bestätigt wurde. Im Einzelfall können weitere Zustimmungen erforderlich sein (z.B. bei Minderjährigkeit eines Elternteils).
Die vor der Geburt abgegebene Anerkennung der Vaterschaft wird erst mit der Geburt des Kindes wirksam.
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Unterlagen
Sind beide Elternteile volljährig und ledig, so sind zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung für den Vater und die Mutter des Kindes jeweils folgende Nachweise erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass
- eigene Geburtsurkunde,
im Falle einer Geburt im Ausland möglichst als internationale (mehrsprachige) Urkunde, andernfalls mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache, - Daten des Kindes (Namen, Geburtsdatum und -ort)
- oder Mutterpass (bei Anerkennung vor der Geburt des Kindes).
Falls ein oder beide Elternteile nicht ledig, insbesondere die Mutter noch getrennt lebend sein sollte wird empfohlen, sich vorab mit einer der zuständigen Kolleginnen des Standesamtes telefonisch in Verbindung zu setzen.
Gebühren
Hinweise
Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht mächtig und sind dessen persönliche Angaben oder Erklärungen zur Beurkundung erforderlich (z.B. bei Vaterschaftsanerkennung oder Namenserteilung), dann ist zur Entgegennahme seiner Erklärung die Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich. Der Dolmetscher darf nicht als befangen gelten, d.h. vor allem kein näherer Verwandter sein, und muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Ist die Kindsmutter ledig, kann die Vaterschaft problemlos anerkannt werden. Ist die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet, kann die Vaterschaft nur anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der Geburt bereits ein Scheidungsantrag anhängig ist.
Die Anerkennung des Kindes einer verheirateten Frau wird erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam
Bearbeitungszeit
Nach Terminabsprache wird die Beurkundung sofort vorgenommen. Eine Abschrift der Urkunde wird dem Anerkennenden ausgehändigt.
Zuständigkeit
Mitarbeiterin, Mitarbeiter
| Symbol für eine PersonFrau Henschel, Sabine | – |
| Symbol für eine PersonFrau Straube, Heike | – |



