Abweichungs- / Ausnahme- / Befreiungsantrag von baurechtlichen Vorschriften

In begründeten Fällen kann von baurechtlichen Vorschriften abgewichen werden (§ 66 NBauO).

Beschreibung

Für den Neubau, den Umbau sowie die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist in der Regel eine Baugenehmigung einzuholen.

Falls das Bauvorhaben keine Baugenehmigung erfordert oder diese noch nicht beantragt werden soll, kann gemäß § 66 NBauO separat ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gestellt werden. Über diesen Antrag wird dann in einem gesonderten Verfahren entschieden.

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