Unbedenklichkeitsbescheinigung (Sprengstoffrecht)

Behördliche Unbedenklichkeitsbescheinigung als Voraussetzung für die Teilnahme an einem Lehrgang für eine Sprengstofferlaubnis.

Beschreibung

An einer durch staatlich anerkannte Lehrgangsträger durchgeführten Ausbildung für eine "Erlaubnis zum Umgang mit Explosivstoffen" darf teilnehmen

  • wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und
  • dem Lehrgangsträger vorab eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt hat.

Diese wird Personen auf Antrag erteilt, wenn die behördlich durchgeführte Überprüfung keinerlei Anhaltspunkte für mangelnde Zuverlässigkeit ergeben hat.

Hinweis:
Bitte sehen Sie von Sachstandsabfragen und Fragen zur voraussichtlichen Bearbeitungszeit ab, da diese die Bearbeitung der eigentlichen Anträge verzögern und insgesamt zu längeren Wartezeiten führen.

Bitte warten Sie im Interesse einer zügigen Bearbeitung bei bereits gestellten Anträgen auf Rückmeldung des Sachbearbeiters bzw. der Sachbearbeiterin.

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