Verwarnung

Informationen zum Verwarnungsgeld bei Verkehrsverstößen (z. B. bei Halt- und Parkverstößen, Geschwindigkeitsüberschreitungen) und bei sonstigen Ordnungswidrigkeiten (Melde-, Abfallverstöße u. a.)

Beschreibung

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann statt eines Bußgeldes ein Verwarnungsgeld angeboten werden. Eine Verwarnung wird jedoch nur rechtswirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche nach Zugang der Verwarnung zahlt. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, kann ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Die damit verbundenen zusätzlichen Gebühren und Auslagen trägt der Betroffene. Wer mit einer Verwarnung nicht einverstanden ist, kann sich schriftlich oder mündlich zu dem Vorfall äußern. Wenn die Bußgeldbehörde die Einwendungen anerkennt, wird das Verfahren eingestellt, anderenfalls wird in der Regel ohne weitere Mitteilung ein Bußgeldbescheid erlassen. Gegen diesen kann der Betroffene Einspruch einlegen, über den in der Regel das Amtsgericht Braunschweig entscheidet. Wird die Verantwortlichkeit des Betroffenen festgestellt, trägt er neben dem Bußgeld sämtliche Kosten und Auslagen des Verfahrens. Kann bei einem Halt- oder Parkverstoß der Fahrzeugführer nicht ohne größeren Aufwand festgestellt werden, muss der Halter des Fahrzeuges die Verfahrenskosten tragen (Kostenbescheid).

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