Beglaubigungen

Informationen zur Beglaubigung von Abschriften und Kopien und zur Beglaubigung von Unterschriften

Beschreibung

Amtliche Beglaubigungen von Abschriften oder Ablichtungen:

Voraussetzungen:

  • das Original wurde von einer deutschen Behörde ausgestellt bzw.
  • die Ablichtung oder Abschrift soll einer Behörde vorgelegt werden

Die Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie mit dem vorgelegten Originaldokument identisch ist. Die Echtheit oder Gültigkeit des Originals wird aber nicht bestätigt.

Schriftstücke in ausländischer Sprache können nicht beglaubigt werden.

Weitere Ausnahmen: 

  • Personenstandsurkunden, die jederzeit z. B. beim Standesamt zu beschaffen sind, da sie aus laufenden Registern stammen
  • Grundbuchangelegenheiten
  • Erbschaftsangelegenheiten
  • Schwerbehindertenausweise, Führerscheine, Jagd- u. Fischereischeine und ähnliche Dokumente (bitte wenden Sie sich hier an die Behörde, die das Dokument ausgestellt hat)
  • Beglaubigungen in Rentenangelegenheiten (hier ist die Arbeitsgruppe Sozialversicherung, Kleine Burg 14, 38100 Braunschweig zuständig)
  • Eidesstattliche Versicherungen
  • Generalvollmacht

Beantragung:

  • persönlich oder
  • durch einen Bevollmächtigten

Amtliche Beglaubigungen von Unterschriften:

Voraussetzungen:

  • das unterschriebene Schriftstück soll einer Behörde vorgelegt werden
  • eine Unterschrift wird nur beglaubigt, wenn sie in Gegenwart unserer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geleistet wurde

Ausnahme:

  • Unterschriften ohne dazugehörigen Text und solche, die der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (§ 129 BGB)

Beantragung:

  • persönlich

Beglaubigungen von privaten Schriftstücken oder Unterschriften auf privaten Schriftstücken werden nicht mehr vorgenommen (z. B. Einverständniserklärungen für Reisen von Kindern). Bitte wenden Sie sich in diesen Fällen an einen Notar. 

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