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Kinderreisepass (Ausstellung)

Informationen zum Kinderreisepass (früher: Kinderausweis) als Reisedokument für Kinder unter 12 Jahren

Beschreibung

Alle Kinder unter 12 Jahren mit deutscher Staatsbürgerschaft können für Reisen ins Ausland einen Kinderreisepass erhalten. Nach Vollendung des 12. Lebensjahres können sie den Reisepass bzw. Personalausweis erhalten.

Prüfen Sie jeweils rechtzeitig vor einer Auslandsreise, ob der Kinderreisepass noch gültig ist. Aktuelle Auskünfte zu den Einreisebestimmungen erhalten Sie bei den jeweiligen Auslandsvertretungen der Länder oder auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (s. Downloads/Links).

Beantragung: persönlich (Sorgeberechtigte und Kind) nur mit vorheriger Terminvereinbarung (siehe Download/Links)

Für die Ausstellung des Kinderreisepasses müssen beiden Elternteile zustimmen, wenn sie zusammen leben und ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.

Das Einverständnis kann erfolgen

  • Durch Erscheinen beider sorgeberechtigter Personen mit gültigem Personalausweis oder
  • Durch Erscheinen eines Sorgeberechtigten mit Vollmacht, eigenem Personalausweis und Personalausweis des anderen Sorgeberechtigten.

Den Vordruck hierfür erhalten Sie unter „Downloads/Links“ (Einverständniserklärung).

Ist die Ehe geschieden oder leben die Eltern dauernd getrennt, kann das Elternteil den Antrag stellen, bei dem das Kind mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Im Einzelfall kann aber trotzdem das Einverständnis des anderen Elternteils notwendig sein.

Ist die Mutter ledig und alleinstehend, kann sie den Kinderreisepass allein beantragen.

Der ledige alleinstehende Vater benötigt einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht oder das Einverständnis der Mutter, dass sich das Kind bei gemeinsamer Sorge mit ihrem Einverständnis oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung beim Vater aufhält.

Gültigkeit:

  • Kinderreisepässe die nach dem 01.01.2021 beantragt werden, haben nur noch eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr, davor ausgestellten Kinderreisepässe behalten ihre eingetragene Gültigkeit. Auf Antrag der Sorgeberechtig­ten kann die Gültigkeit jeweils um ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern entsprechend freie Seiten vorhanden sind, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres.

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