Mutterschaftsanerkennung

Nach deutschem Recht ergibt sich die Mutterschaft allein aus der Tatsache der Geburt: Mutter des Kindes ist die Frau, die es geboren hat (§ 1591 BGB).
Eine Anerkennung der Mutterschaft kommt in Betracht, wenn die Abstammung eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, nach dem Recht des Staates in dem das Kind zum Zeitpunkt der Geburt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder alternativ nach dem Heimatrecht der Mutter bestimmt werden muss (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB)
Die Anerkennung der Mutterschaft wird in öffentlich Form beurkundet.

Beschreibung

Eine Mutterschaftsanerkennung ist die förmliche Anerkennungserklärung einer Frau, die Mutter eines bestimmten Kindes zu sein. Nach den Rechtsordnungen der Staaten, die auf dem Anerkennungssystem beruhen (z.B. Frankreich, Italien), entstehen erst mit der Mutterschaftsanerkennung rechtliche Beziehungen zwischen Mutter und Kind.

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