Vaterschaftsanerkennung
Sind die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet, wird der Vater nur dann in die Geburtsurkunde des Kindes aufgenommen, wenn er die Vaterschaft anerkannt und die Mutter des Kindes dem zugestimmt hat.
Beschreibung
Wollen Sie die Vaterschaft anerkennen und gemeinsame Sorge erklären, wenden Sie sich bitte an das Jugendamt.
Unter Download/Links befindet sich die online Terminanfrage (Öffnet in einem neuen Tab) für die Vaterschaftsanerkennung und der gemeinsamen Sorgeerklärung.
Details
Voraussetzungen
- Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
- Die Anerkennung der Vaterschaft kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Die Anerkennung ist nicht empfangsbedürftig und bedarf zu ihrer Wirksamkeit nicht der Entgegennahme durch ein bestimmtes Standesamt oder einer anderen Behörde.
- Es gilt das Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft gem. § 1597a. BGB
- Eine Anerkennung der Vaterschaft zu einem Kind ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (Sperrwirkung).
- Eine Anerkennung unter Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.
- Es darf kein wirksamer Widerruf des Anerkennenden bestehen.
- Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
- Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
- sind weitere Zustimmungserklärungen erforderlich, z. B. bei ausländischen Staatsangehörigkeiten oder dem vereinfachten Verfahren der sogenannten Drittanerkennung.
- Für die Wirksamkeit der Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft kommt es nicht auf die tatsächlichen Abstammungsverhältnisse an; die (juristische) Vaterschaft entsteht allein durch wirksame Abgabe der Anerkennungs- und aller erforderlichen Zustimmungserklärungen. Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.
- Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist kann nur selbst anerkennen, bedarf allerdings der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen.; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
- Für die Zustimmung der Mutter gelten die gleichen Vorschriften.
- Für ein geschäftsunfähiges Kind, oder ein Kind welches noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
- Anerkennungen oder Zustimmungen können nicht durch eine bevollmächtigte Person erklärt werden.
Verfahrensablauf
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.
- Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
- Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
- Insbesondere werden geprüft:
- Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
- Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
- Etwaige frühere Statusfeststellungen
- Die Standesbeamtin klärt über die Bedeutung der Vaterschaftsanerkennung sowie namensrechtlichen Folgen auf.
- Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet
Dokumente
- Personalausweis, Reisepass oder ID-Karte (zum Reisepass ist eine Meldebescheinigung erforderlich)
- Geburtsurkunde des Kindes
- oder Mutterpass (bei Anerkennung vor der Geburt des Kindes).
Anträge / Formulare
Die Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft, sowie die erforderlichen Zustimmungserklärungen sind höchstpersönliche Erklärungen, die in öffentlicher Form beurkundet werden müssen und daher nur persönlich vor einer Urkundsperson abgegeben werden können.
Es gibt hierfür dementsprechend keine Anträge oder Formulare
Gebühren
Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen sind beim Jugendamt und beim Standesamt und beim gebührenfrei.
Rechtsgrundlage
- 44 Personenstandsgesetz (PStG)
- 1594 bis §1598 BGB , § 1599 BGB
Bemerkung
Beurkundungen der Anerkennung der Vaterschaft werden vom Jugendamt und vom Standesamt ausschließlich nach deutschem Recht vorgenommen.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann auch schon vor der Geburt eines Kindes beurkundet werden. Auch das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind bei nicht verheirateten Eltern kann bereits vor der Geburt erklärt werden. Die vor der Geburt abgegebene Anerkennung der Vaterschaft wird erst mit der Geburt des Kindes wirksam.
Die Vaterschaftsanerkennung muss persönlich vor einer dazu bestellten Urkundsperson, z. B. vor einer Urkundsbeamtin bzw. einem Urkundsbeamten des Jugendamtes oder einer Standesbeamtin bzw. einem Standesbeamten, erklärt werden.
Die Anerkennung der Vaterschaft bewirkt in rechtlicher Hinsicht verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit entsprechenden unterhalts- und erbrechtlichen Folgen. Auch ein Umgangsrecht wird damit begründet. Die gesetzliche Vertretung (Sorgerecht) und der Familienname des Kindes sind davon nicht betroffen.
Eine Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter, die ebenfalls in öffentlich beurkundeter Form erklärt werden muss. Im Einzelfall können weitere Zustimmungserklärungen erforderlich sein (z. B. bei Minderjährigkeit eines Elternteils, ausländischen Staatsangehörigkeiten oder noch bestehender Ehe der Mutter des Kindes). Die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung der Mutter sowie ggf. weitere Zustimmungserklärungen müssen nicht zeitgleich und auch nicht vor derselben Urkundsperson erklärt werden, ein gemeinsamer Termin vereinfacht jedoch das Verfahren.
Ist ein Elternteil der deutschen Sprache nicht mächtig, ist für die persönlichen Angaben und die Erklärungen zur Vaterschaftsanerkennung die Anwesenheit eines Dolmetschers erforderlich. Der Dolmetscher sollte nicht als befangen gelten, d.h. vor allem kein näherer Verwandter sein, und muss sich durch Personalausweis oder Reisepass ausweisen.
Ist die Kindsmutter ledig, gibt es bzgl. der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung in der Regel kein Problem.
Ist die Kindesmutter noch mit einem anderen Mann verheiratet, kann die Vaterschaft nur wirksam anerkannt werden, wenn zum Zeitpunkt der Geburt bereits ein Scheidungsantrag beim Gericht anhängig war und der Ehemann der Mutter der Anerkennung eines Dritten zustimmt. Die Vaterschaftsanerkennung wird dann mit Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam (sogenannte „Drittanerkennung“).
Ist die Mutter geschieden, so ist eine weitere Prüfung erforderlich, wenn ausländische Rechte betroffen sind (bei ausländischen Staatsangehörigkeiten mindestens eines Elternteils und/oder Scheidung im Ausland). Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die zuständigen Kolleginnen des Standesamtes.
Fristen
Die Anerkennung der Vaterschaft zu einem erwarteten oder bereits geborenen Kind ist an keine Fristen gebunden.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann nur widerrufen werden, wenn Sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist (z. B. bei fehlenden Zustimmungserklärungen).
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.
Was sollte ich noch wissen?
Die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung ist allein kein Nachweis über die Abstammung des Kindes. Das Standesamt prüft, ob die Anerkennung rechtswirksam zustande gekommen ist und trägt den Vater ggf. in das Geburtenregister des Kindes ein.
Sollten weitere Schritte erforderlich sein, damit die Vaterschaftsanerkennung Wirksamkeit entfalten kann, so wird das Standesamt die Eltern hierüber informieren.
Wird die Vaterschaftsanerkennung vorgeburtlich beurkundet, so ist eine Abschrift der Vaterschaftsanerkennung zusammen mit der Geburtsanzeige beim Standesamt einzureichen.
Wird die Vaterschaft nach erfolgter Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt, so erhält das Standesamt, das die Geburt beurkundet hat, von der beurkundenden Stelle eine Abschrift. Es setzt sich ggf. mit den Eltern in Verbindung um die benötigten Unterlagen anzufordern bzw. weitere Schritte abzusprechen.
Kontakt
Organisationseinheiten
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Zuständigkeit |
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Frau Kottwitz | C, G, I, L, X, Z |
Frau Neumann | International B, E, F, J, M, N, O, S, T, W, Y |
Frau Rakow | International A, D, H, K, P, Q, R, U, V |