Nutzungsänderung von Gebäuden - Genehmigung

Die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage ist verfahrensfrei, wenn das öffentliche Baurecht an die neue Nutzung weder andere noch weitergehende Anforderungen stellt.

Beschreibung

1. Grundsätzlich kann eine Baugenehmigungspflicht auch bei einer Nutzungsänderung ohne bauliche Veränderungen vorliegen, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung andere oder weitergehende Anforderungen stellt. (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 NBauO).

Nähere Informationen zum Bauantrag erhalten Sie unter Bau- und Planungsberatung.

2. Wenn Sie eine Gaststätte (Bierlokal, Bistro, Eisdiele, Restaurant, etc.) betreiben wollen, also Speisen oder Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle anbieten wollen, muss eine entsprechende Baugenehmigung für diese Nutzung vorliegen. Ob und in welchem Umfang bereits eine Baugenehmigung vorhanden ist, können Sie über eine Akteneinsicht unter Vorlage eines Eigentümernachweises/einer Vollmacht in der Beratungsstelle Planen – Bauen – Umwelt der Abteilung Bauordnung, Langer Hof 8 in Erfahrung bringen.

Gaststättenerweiterungen um eine Außenbewirtschaftung sind baugenehmigungsfrei, wenn die für die Erweiterung in Anspruch genommene Grundfläche 100 m² nicht überschreitet. Bei einer geplanten Außenbewirtschaftungsfläche von mehr als 100 m², müssen Sie sich als erstes an die Beratungsstelle Planen – Bauen – Umwelt der Abteilung Bauordnung, Langer Hof 8 wenden.

Bei der Aufstellung von Stühlen, Tischen, Schirmen etc. auf einer Außenfläche, die selbst denkmalgeschützt ist oder sich in Nachbarschaft zu Baudenkmalen befindet, sind die gesetzlichen Vorschriften des Nds. Denkmalschutzgesetzes zu beachten. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung, die von der Stelle Denkmalschutz, Denkmalpflege, Langer Hof 8 angeboten wird.

Auch bei einer Außenbewirtschaftungsfläche von weniger als 100 m² können eine gesonderte denkmalrechtliche Genehmigung und/oder zusätzliche baurechtliche Anforderungen (wie z. B. Erhöhung der Toilettenanzahl, Mehrbedarf an Einstellplätzen) erforderlich sein. Dies können Sie auch bei der Beratungsstelle Planen – Bauen – Umwelt erfragen.

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