Wohngeld

Wohngeld ist ein monatlicher Zuschuss zu den Mietkosten oder laufenden Kosten für ein Eigenheim / eine Eigentumswohnung. Es wird gewährt, um starke Belastung durch Wohnkosten abzumildern. Wohngeldberechtigt ist jede/r Mieter/in oder Eigentümer/in von selbst bewohntem Wohnraum.

Beschreibung

Wohngeldreform 2023

Die Bundesregierung hat eine umfangreiche Reform des Wohngeldes beschlossen. Seit dem 01.01.2023 sind erheblich mehr Haushalte berechtigt, Wohngeld zu beziehen. Dazu wurden u. a. die Einkommensgrenzen bis zu deren Höhe man einen Anspruch hat, deutlich erhöht und eine Heizkostenpauschale eingeführt.

Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und  - wenn ja - in welcher Höhe hängt von den folgenden Faktoren ab:

  • der Zahl der Haushaltsmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

Einkommen

Die Einkommensgrenzen gelten sowohl für den Wohngeldanspruch für eine Mietwohnung (Antrag auf Mietzuschuss), für eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim (Antrag auf Lastenzuschuss) als auch für einen Platz in einem Alten- und Pflegeheim (Antrag Heimbewohner) und betragen seit dem 01.01.2023:

Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder Nettoeinkommen (in Euro)
1 Person 1.465,00
2 Personen 1.975,00
3 Personen 2.470,00
4 Personen 3.333,00
5 Personen 3.818,00

Die oben genannten Netto-Einkommensgrenzen entsprechen z. B. ungefähren monatlichen Bruttoeinnahmen

aus Rente

  • bei 1 Person i. H. v. 1.635,00 Euro
  • bei 2 Personen i. H. v. 2.200,00 Euro

aus Verdienst

  • bei 1 Person i. H. v. 2.175,00 Euro
  • bei 2 Personen i. H. v. 2.900,00 Euro
  • bei 3 Personen i. H. v. 3.610,00 Euro
  • bei 4 Personen i. H. v. 4.845,00 Euro
  • bei 5 Personen i. H. v. 5.535,00 Euro

Die Einkommensgrenzen erhöhen sich

  • für jedes Haushaltsmitglied bei einem Grad der Schwerbehinderung von 100 % oder mindestens einem Pflegegrad 2 um 150,00 Euro monatlich
  • für jedes Haushaltsmitglied mit Grundrentenzeiten von mehr als 33 Jahren um 281,50 Euro monatlich (2024)
  • bei Alleinerziehenden um 110,00 Euro monatlich

Als Einkommen gelten dabei alle steuerpflichtigen Einnahmen und zusätzlich die im § 14 Abs. 2 Wohngeldgesetz aufgeführten steuerfreien Einnahmen.

Angerechnet werden z. B. Einnahmen aus

  • Rente
  • Verdienst und z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, steuerfreie Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit
  • Minijob
  • Arbeitslosengeld
  • Krankengeld
  • Elterngeld abzüglich Freibetrag i. H. v. 300,00 Euro bzw. 150,00 Euro
  • Zinsen über 100,00 Euro/Jahr
  • Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss

Anrechnungsfrei sind z. B. Einnahmen aus

  • Kindergeld (Ausnahme von den Eltern weitergeleitetes Kindergeld an ein Kind, dass nicht mehr bei den Eltern wohnt)
  • eigenes Pflegegeld
  • Kinderzuschlag

Miete/Belastung

Die Miete - oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen  die Belastung - ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Berücksichtigt  wird zunächst nur die Grundmiete zuzüglich Betriebskosten ohne Kosten für Heizung oder Strom.

In Braunschweig (Mietenstufe 4) gelten folgende Höchstbeträge inklusive Klimakomponente:

Bei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern Miethöchstbetrag 
1 Person 510,20
2 Personen 619,80
3 Personen 737,60
4 Personen 859,40
5 Personen 983,20
Mehrbetrag für jeden weiteren
zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen
118,80

Ab 01.01.2023 wird zusätzlich ein Heizungsentlastungsbetrag als Zuschlag auf die wohngeldrechtlich zu berücksichtigende Miete/Belastung gewährt und staffelt sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder:

Anzahl Haushaltsmitglieder Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten
1 Person 110,40 €
2 Personen 142,60 €
3 Personen 170,20 €
4 Personen 197,80 €
5 Personen 225,40 €
Mehrbetrag für jedes weitere Haushaltsmitglied 27,60 €

Ausschluss von Wohngeld

Grundsätzlich kann kein Wohngeld an Personengruppen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind.
Ausgeschlossen sind u. a. Empfänger von

  • Bürgergeld
  • Grundsicherung
  • Sozialhilfe
  • Jugendhilfe

Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offengelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare. Falls nicht alle Haushaltsmitglieder Leistungen beziehen, die zu einem Wohngeldausschluss führen,  kann für diese ein Wohngeldanspruch geprüft werden.

Heizkostenzuschuss I

Haushalte, die mindestens einen Monat in der Zeit vom 01.10.2021 bis 31.03.2022 Wohngeld bezogen haben, haben im September 2022 einen einmaligen Heizkostenzuschuss überwiesen bekommen. Dafür war kein Antrag erforderlich. Die Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses richtet sich nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen:

  • bei 1 Person: 270,00 Euro
  • bei 2 Personen: 350,00 Euro
  • für jede weitere Person je 70,00 Euro.  

Heizkostenzuschuss II

Haushalte, die mindestens einen Monat in der Zeit vom 01.09.2022 bis 31.12.2022 Wohngeld bezogen haben, haben Anspruch auf den Heizkostenzuschuss II. Dafür ist kein Antrag erforderlich. Die Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses richtet sich nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen:

bei 1 Person: 415,00 Euro
bei 2 Personen: 540,00 Euro
für jede weitere Person je 100,00 Euro.

Folgende Stellen halten neben der Wohngeldstelle ebenfalls Antragsformulare für Sie bereit, nehmen diese ausgefüllt in Empfang und leiten sie an die Stelle "Wohngeld/Bildung und Teilhabe" der Stadt weiter:

  • Bürgerberatung
  • Bezirksgeschäftsstellen.

Der Wohngeldantrag gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei einer der vorab genannten Stellen eingeht.

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