Wohngeld
Wohngeld ist ein monatlicher Zuschuss zu den Mietkosten oder laufenden Kosten für ein Eigenheim / eine Eigentumswohnung. Es wird gewährt, um starke Belastung durch Wohnkosten abzumildern. Wohngeldberechtigt ist jede/r Mieter/in oder Eigentümer/in von selbst bewohntem Wohnraum.
Beschreibung
Wohngeldreform 2023
Die Bundesregierung hat eine umfangreiche Reform des Wohngeldes beschlossen. Seit dem 01.01.2023 sind erheblich mehr Haushalte berechtigt, Wohngeld zu beziehen. Dazu wurden u. a. die Einkommensgrenzen bis zu deren Höhe man einen Anspruch hat, deutlich erhöht und eine Heizkostenpauschale eingeführt.
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe hängt von den folgenden Faktoren ab:
- der Zahl der Haushaltsmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung
Einkommen
Die Einkommensgrenzen gelten sowohl für den Wohngeldanspruch für eine Mietwohnung (Antrag auf Mietzuschuss), für eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim (Antrag auf Lastenzuschuss) als auch für einen Platz in einem Alten- und Pflegeheim (Antrag Heimbewohner) und betragen seit dem 01.01.2023:
Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder | Nettoeinkommen (in Euro) |
---|---|
1 Person | 1.465,00 |
2 Personen | 1.975,00 |
3 Personen | 2.470,00 |
4 Personen | 3.333,00 |
5 Personen | 3.818,00 |
Die oben genannten Netto-Einkommensgrenzen entsprechen z. B. ungefähren monatlichen Bruttoeinnahmen
aus Rente
- bei 1 Person i. H. v. 1.635,00 Euro
- bei 2 Personen i. H. v. 2.200,00 Euro
aus Verdienst
- bei 1 Person i. H. v. 2.175,00 Euro
- bei 2 Personen i. H. v. 2.900,00 Euro
- bei 3 Personen i. H. v. 3.610,00 Euro
- bei 4 Personen i. H. v. 4.845,00 Euro
- bei 5 Personen i. H. v. 5.535,00 Euro
Die Einkommensgrenzen erhöhen sich
- für jedes Haushaltsmitglied bei einem Grad der Schwerbehinderung von 100 % oder mindestens einem Pflegegrad 2 um 150,00 Euro monatlich
- für jedes Haushaltsmitglied mit Grundrentenzeiten von mehr als 33 Jahren um 281,50 Euro monatlich (2024)
- bei Alleinerziehenden um 110,00 Euro monatlich
Als Einkommen gelten dabei alle steuerpflichtigen Einnahmen und zusätzlich die im § 14 Abs. 2 Wohngeldgesetz aufgeführten steuerfreien Einnahmen.
Angerechnet werden z. B. Einnahmen aus
- Rente
- Verdienst und z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, steuerfreie Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit
- Minijob
- Arbeitslosengeld
- Krankengeld
- Elterngeld abzüglich Freibetrag i. H. v. 300,00 Euro bzw. 150,00 Euro
- Zinsen über 100,00 Euro/Jahr
- Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss
Anrechnungsfrei sind z. B. Einnahmen aus
- Kindergeld (Ausnahme von den Eltern weitergeleitetes Kindergeld an ein Kind, dass nicht mehr bei den Eltern wohnt)
- eigenes Pflegegeld
- Kinderzuschlag
Miete/Belastung
Die Miete - oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung - ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Berücksichtigt wird zunächst nur die Grundmiete zuzüglich Betriebskosten ohne Kosten für Heizung oder Strom.
In Braunschweig (Mietenstufe 4) gelten folgende Höchstbeträge inklusive Klimakomponente:
Bei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern | Miethöchstbetrag |
---|---|
1 Person | 510,20 |
2 Personen | 619,80 |
3 Personen | 737,60 |
4 Personen | 859,40 |
5 Personen | 983,20 |
Mehrbetrag für jeden weiteren zu berücksichtigenden Haushaltsangehörigen |
118,80 |
Ab 01.01.2023 wird zusätzlich ein Heizungsentlastungsbetrag als Zuschlag auf die wohngeldrechtlich zu berücksichtigende Miete/Belastung gewährt und staffelt sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder:
Anzahl Haushaltsmitglieder | Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten |
---|---|
1 Person | 110,40 € |
2 Personen | 142,60 € |
3 Personen | 170,20 € |
4 Personen | 197,80 € |
5 Personen | 225,40 € |
Mehrbetrag für jedes weitere Haushaltsmitglied | 27,60 € |
Ausschluss von Wohngeld
Grundsätzlich kann kein Wohngeld an Personengruppen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind.
Ausgeschlossen sind u. a. Empfänger von
- Bürgergeld
- Grundsicherung
- Sozialhilfe
- Jugendhilfe
Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offengelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare. Falls nicht alle Haushaltsmitglieder Leistungen beziehen, die zu einem Wohngeldausschluss führen, kann für diese ein Wohngeldanspruch geprüft werden.
Heizkostenzuschuss I
Haushalte, die mindestens einen Monat in der Zeit vom 01.10.2021 bis 31.03.2022 Wohngeld bezogen haben, haben im September 2022 einen einmaligen Heizkostenzuschuss überwiesen bekommen. Dafür war kein Antrag erforderlich. Die Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses richtet sich nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen:
- bei 1 Person: 270,00 Euro
- bei 2 Personen: 350,00 Euro
- für jede weitere Person je 70,00 Euro.
Heizkostenzuschuss II
Haushalte, die mindestens einen Monat in der Zeit vom 01.09.2022 bis 31.12.2022 Wohngeld bezogen haben, haben Anspruch auf den Heizkostenzuschuss II. Dafür ist kein Antrag erforderlich. Die Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses richtet sich nach der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen:
bei 1 Person: 415,00 Euro
bei 2 Personen: 540,00 Euro
für jede weitere Person je 100,00 Euro.
Folgende Stellen halten neben der Wohngeldstelle ebenfalls Antragsformulare für Sie bereit, nehmen diese ausgefüllt in Empfang und leiten sie an die Stelle "Wohngeld/Bildung und Teilhabe" der Stadt weiter:
- Bürgerberatung
- Bezirksgeschäftsstellen.
Der Wohngeldantrag gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag bei einer der vorab genannten Stellen eingeht.