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Blindenhilfe

* ganzer Leistungstitel: Blindenhilfe beantragen
* Blinde Person oder Person mit einer vergleichbar schweren Sehbeeinträchtigung können Blindenhilfe beantragen.
* Kostenlose Antragstellung
* Festgestelltes Merkzeichen BL (Schwerbehindertenausweis) ist eine Grundvoraussetzung
* Ist einkommens und vermögensabhängig
* Wenn ausreichendes Einkommen und Vermögen vorhanden ist und der Person zugemutet werden kann, dass Sie die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufbringen kann, besteht kein Anspruch.
* Das Einkommen von Ehepartnern, Lebenspartnern, Partnern in eheähnlicher Gemeinschaft und ggf. von Kindern und von Eltern kann bei der Prüfung der Blindenhilfe ausschlaggebend sein.
* Höhe der Leistung abhängig, ob sich Leistungsempfänger in stationärer Einrichtung befindet oder nicht und ob Leistungen bezogen werden, die sich auf die Blindenhilfe mindernd auswirken (häufig zutreffend bei Landesblindengeldern und Leistungen der Pflegeversicherung).
* zuständige Behörde: Der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt je nach Wohnsitz der antragstellenden Person.

Beschreibung

Zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen erhalten blinde Menschen unter bestimmten Voraussetzungen Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Weiterhin haben zivilblinde Personen einen Anspruch auf Zahlung eines Landesblindengeldes.

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