Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
Beschreibung
Am 1.1.2001 wurde das Bundes-Seuchengesetz durch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) abgelöst. Der Leitsatz des IfSG "Prävention durch Information und Aufklärung" baut stark auf Eigenverantwortung sowie Mitwirkung und Zusammenarbeit der Beteiligten.
Das im Lebensmittelbereich bisher erforderliche Lebensmittelzeugnis wurde abgeschafft. An seine Stelle tritt eine Pflicht zur sog. Belehrung.
Übertragung von Krankheitserregern
Viele Lebensmittel sind nicht nur nahrhaft und schmackhaft, sondern stellen gleichzeitig einen geeigneten Nährboden für Krankheitserreger dar. Unter bestimmten Bedingungen vermehren sich Keime -vor allem in eiweißhaltigen Lebensmitteln- sehr schnell; einige Erreger sind in der Lage, zusätzlich auch Giftstoffe (Toxine) zu bilden. Die dadurch ausgelösten Erkrankungen können recht heftig verlaufen, bei Säuglingen, Kleinkindern, älteren Menschen und Kranken sogar lebensbedrohend sein.
Information ist Pflicht
Deshalb hat der Gesetzgeber Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer und Arbeitgebern eine Reihe von Verpflichtungen auferlegt. Seit Anfang 2001 regeln die Paragrafen 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) diese Pflichten. Die Arbeitgeber müssen ihr Personal entsprechend dieser gesetzlichen Vorschriften unterweisen. Paragraf 43 IfSG bestimmt, dass Arbeitskräfte vor Tätigkeitsaufnahme im Lebensmittelbereich mündlich und schriftlich zu belehren sind. Die Erst-Belehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt.
Die Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes umfasst:
- Allgemeines zur Mikrobiologie und Hygiene
- Hygiene der eigenen Person, der Räume und Gerätschaften sowie den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln
- Bei welchen Erkrankungen besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot?
- Gesetzestext
§ 42 IfSG Tätigeits- und Beschäftigungsverbote
§ 43 IfSG Belehrung, Bescheinigung des Gesundheitsamtes
Anmerkungen
- Bei Arbeitsbeginn darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.
- Die vor dem 1. Januar 2001 ausgestellten Gesundheitszeugnisse nach §§ 17, 18 Bundesseuchengesetz (BseuchG) behalten ihre Gültigkeit.
- Die vorgeschriebenen Wiederholungen der Belehrung erfolgen zweijährlich durch den Arbeitgeber (§ 43 Abs. 1 Nr. 4 IfSG), können jedoch -auf Wunsch- auch vom Gesundheitsamt vorgenommen werden.