Belehrung nach § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes („Lebensmittelbelehrung“)
Wer muss belehrt werden?
Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder ausgeben, benötigen eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt.
Diese Bescheinigung darf vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.
Die Bescheinigung ist bundesweit und zeitlich unbegrenzt gültig. Wiederholungsbelehrungen sind alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber durchzuführen und müssen dokumentiert werden.
Ihre Möglichkeiten:
Online-Belehrung für Selbstzahler (26 €)
Die Bescheinigung wird digital im Postfach des Online-Portals zur Verfügung gestellt und kann von dort gespeichert oder gedruckt werden.
Präsenz-Belehrung im Gesundheitsamt
- 28 €; Kartenzahlung bevorzugt
- Terminbuchung online oder per Telefon: 0531/470-7023
- Wann: dienstags, 14 Uhr (bitte seien Sie zur Registrierung/Bezahlung bereits um 13:45 Uhr da)
- Dauer: ca. 1 Stunde
- Vorzulegende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis
- ggf. Kostenübernahmeerklärung des Arbeitsgebers oder Nachweis zur Kostenbefreiung (siehe oben)
Hinweise:
Sollten Sie Ihren gebuchten Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte zeitnah ab. Bitte reservieren Sie pro Person nur einen Termin
Gesundheitsamt
Kontakt
Tel.:
0531 4707023
E-Mail-Adresse:
belehrungen@braunschweig.de