Belehrung nach § 43 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes („Lebensmittelbelehrung“)

Wer muss belehrt werden?

Personen, die Lebensmittel herstellen, behandeln oder ausgeben, benötigen eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt.

Diese Bescheinigung darf vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit nicht älter als 3 Monate sein.

Die Bescheinigung ist bundesweit und zeitlich unbegrenzt gültig. Wiederholungsbelehrungen sind alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber durchzuführen und müssen dokumentiert werden.

Ihre Möglichkeiten:

Online-Belehrung für Selbstzahler (26 €)

Die Bescheinigung wird digital im Postfach des Online-Portals zur Verfügung gestellt und kann von dort gespeichert oder gedruckt werden.

Präsenz-Belehrung im Gesundheitsamt

  • 28 €; Kartenzahlung bevorzugt
  • Terminbuchung online oder per Telefon: 0531/470-7023
  • Wann: dienstags, 14 Uhr (bitte seien Sie zur Registrierung/Bezahlung bereits um 13:45 Uhr da) 
  • Dauer: ca. 1 Stunde
  • Vorzulegende Unterlagen: 
  • gültiger Personalausweis 
  • ggf. Kostenübernahmeerklärung des Arbeitsgebers oder Nachweis zur Kostenbefreiung (siehe oben)

Hinweise:

Sollten Sie Ihren gebuchten Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie diesen bitte zeitnah ab. Bitte reservieren Sie pro Person nur einen Termin

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Infektions- und Gesundheitsschutz

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