Eidesstattliche Versicherung

Beschreibung

Unter „Eidesstattliche Versicherung“, kurz EV, versteht man die Abgabe einer Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, deren Richtigkeit an Eides statt versichert wird, vor einer dazu befugten Stelle (in erster Linie Amtsgerichte, Gerichtsvollzieher, Finanzämter). Das Verfahren ist in der Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. diversen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen geregelt.
Der Begriff „Eidesstattliche Versicherung“ wurde gesetzlich 1970 eingeführt, bis dahin sprach man von Offenbarungsverfahren, Offenbarungseid. Auch heute noch werden hier und da diese Synonyme benutzt. (Weitere Erläuterungen sind unter anderem, in der frei verfügbaren Enzyklopädie WIKIPEDIA (Öffnet in einem neuen Tab) zu finden).
Soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nachweislich erfolglos verlaufen ist oder erfolglos laufen würde, kann seitens des Gläubigers ein entsprechender Antrag gestellt werden. Der Nachweis wird i.d.R. durch das Fruchtlose Pfändungsprotokoll des Gerichtsvollziehers geführt. Mit Abgabe der EV erfolgt ein Eintrag in das beim Amtsgericht geführte Schuldnerverzeichnis, in das bei Vorliegen bestimmter Berechtigungen Dritte Einsicht nehmen dürfen. U.a. geschieht dies auch von der SCHUFA (weitere Erläuterungen siehe WIKIPEDIA (Öffnet in einem neuen Tab)). Dies hat für den Schuldner weit reichende wirtschaftliche Konsequenzen, werden doch so mehr oder weniger öffentlich seine finanziellen Schwierigkeiten dokumentiert. Auch Geldinstitute (Mitglieder der SCHUFA) werden so informiert.
Die Abgabe der EV kann durch Zahlung oder Antragsrücknahme abgewendet werden. Der Eintrag im Schuldnerverzeichnis hat grds. drei Jahre Bestand; danach wird er von Amts wegen gelöscht. Verweigert ein Schuldner die Abgabe, ergeht auf Antrag des Gläubigers Haftbefehl. Somit drohen dem Schuldner bis zu 6 Monate Haft.

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