Gerichtliches Mahnverfahren

Beschreibung

Bis auf einige gesetzliche bestimmte Forderungsarten, dürfen privatrechtliche Forderungen nicht im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden. Darunter fallen u.a. alle Schadenersatz- oder Vertragsforderungen.
In den meisten unstrittigen Fällen, bei denen lediglich Zahlungsunwilligkeit des Schuldners vorligt, wird kein kosten- und zeitintensives Klageverfahren eingeleitet, sondern versucht, die Forderung im Gerichtlichen Mahnverfahren (Mahn- und Vollstreckungsbescheid) beizutreiben. Charakteristischer Unterschied zu einem mit Urteil endenden Gerichtsverfahren ist hier, dass seitens des Gerichts grds. nur die Einhaltung der recht strengen Formvorschriften überprüft wird, nicht aber die Berechtigung der Forderung an sich.
Auf vorgeschriebenem schriftlichem Formular wird beim zentralen Mahngericht (Niedersachsen: Uelzen) der Erlass eines Mahnbescheids beantragt. Üblicherweise geschieht dies mittlerweile auf elektronischem Wege (Internet). Zur Zeit muss der so ausgefüllte Vordruck in Niedersachsen auf dem Postwege versandt werden. Ebenso ist es möglich, entsprechende Formulare im Schreibwarengeschäft zu erstehen.
Legt der Schuldner gegen der erlassenen Mahnbescheid keinen Widerspruch ein (kann ohne Begründung geschehen), erhält der Gläubiger eine Durchschrift, mit der Möglichkeit anschließend den Erlass eines Vollstreckungsbescheids zu beantragen. Anderenfalls ist das Gerichtliche Mahnverfahren beendet und der Gläubiger müsste seinen Anspruch per Klage geltend machen.
Nach Erlass des Vollstreckungsbescheids kann der Schuldner auch hiergegen Rechtsmittel einlegen, den sog. Einspruch. Das Verfahren ist jetzt aber nicht einfach beendet, sondern wird automatisch in ein Klageverfahren mit Abgabe der Unterlagen an das zuständige Gericht umgewandelt. Sollte der Schuldner allerdings auch jetzt nichts einwenden, so wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und erlangt damit die gleiche Stellung eines Urteils. Der Vollstreckungsbescheid ist ein sog. vollstreckbarer Titel, mit dem dann übliche Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Forderung eingeleitet werden können (z.B. Beauftragung eines Gerichtsvollziehers, Beantragung von Lohn- oder Bankkontenpfändungen).

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