Insolvenzverfahren

Beschreibung

Allgemeiner Teil

Ein Insolvenzverfahren setzt (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus.
Mit Einführung der Insolvenzordnung (InsO) zum 01.01.1999 wurde die bis dahin geltende Konkursordnung (KO) ersetzt. Das jetzt geltende Insolvenzrecht erfuhr z.T. gravierende Veränderungen. Besonders sind zu nennen:

  • Die bisherigen Rangklassen, die insbesondere den Fiskus bevorzugt haben während das Gros der Gläubiger leer ausging, sind entfallen.
  • Neben den weiterhin bestehenden "normalen" (Regel-)Insolvenzen und Nachlassinsolvenzen wurde die Institution der Verbraucherinsolvenz neu geschaffen. Diese gilt nur für Einzelpersonen, die keine oder nur eine geringfügige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und bei denen nur eine geringe Anzahl von Gläubigern vorhanden ist.
  • Für Einzelpersonen wurde eine besondere Form des Schuldenerlasses, die sog. Restschuldbefreiung, geschaffen. Damit erhält dieser Personenkreis erstmals Gelegenheit, die ent­standene Verschuldung unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder zumindest teil­weise erlassen zu bekommen.
  • Waren bisher die jeweiligen Amtsgerichte gleichzeitig auch Konkursgerichte, so sind nunmehr nur noch bestimmte Amtsgerichte für eine begrenzte Anzahl von Amtsgerichtsbezirken Insolvenz­gericht.

Allen Verfahren gemeinsam ist, dass sie nur auf Antrag eröffnet werden, entweder durch einen Gläubiger oder im Wege des sog. Eigenantrages. Letzteres ist z.B. für Firmen bzw. deren Ge­schäftsführer aus rechtlichen Gründen erforderlich, da sonst u.U. strafbare Handlungen vorliegen kön­nen bzw. erweiterte Haftungsmöglichkeiten bestehen. Bei der Verbraucherinsolvenz ist dies ohnehin die einzige Möglichkeit, das Verfahren zu beginnen.

Ebenso bedeutsam ist die Tatsache, dass bei laufenden Insolvenzverfahren keine Einzelvollstreckung zugelassen ist! Dies gilt auch für Forderungen, die nicht am Verfahren teilnehmen (s.a. weiter unten)! Auch Vollstreckungsmaßnahmen bis zu einem Zeitraum von einem Monat vor Beantragung der Insolvenz sind unwirksam.

Verbraucherinsolvenz

a) Außergerichtliche Schuldenbereinigung

Vor Stellung eines Verbraucherinsolvenzantrages muss der Schuldner einen außergerichtlichen Einigungsversuch mit seinen Gläubigern unternehmen. Hierzu kann er sich entsprechender Bera­tungsstellen (z.B. Anwälte, DRK) bedienen. Dies empfiehlt sich auch schon allein deshalb, weil der Schuldner sich im Falle des Scheiterns des Einigungsversuchs dies von eben solchen dafür zu­gelassenen Stellen bescheinigen lassen muss.

b) Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren

Erst nach Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs kann vom Schuldner ein Insol­venzantrag gestellt werden. Soweit die formalen Gegebenheiten vorliegen, lässt das Gericht das Verfahren ruhen und schreibt alle vom Schuldner genannten Gläubiger mit dem Ziel der gerichtli­chen Schuldenregulierung an. Letztendlich läuft jetzt wieder das gleiche ab, wie bereits beim außergerichtlichen Einigungsversuch.
Bei Annahme des Plans - u.U. kann die Zustimmung bei einigen sich weigernden Gläubigern gerichtlich ersetzt werden - hat dieser die gleiche Wirkung wie ein gerichtlich geschlossener Vergleich. Das Insolvenzverfahren ist beendet, der Schuldner hat nur noch die entsprechenden Teilforderungen zu begleichen.
Ansonsten wird das Verbraucherinsolvenzverfahren durchgeführt, allerdings in einer wesentlich einfacheren Form als die Unternehmerinsolvenz (Regelinsolvenz).

Regelinsolvenz

Die Regelinsolvenz (auch Unternehmerinsolvenz genannt) ist das "klassische" Verfahren und noch am ehesten mit dem früheren Konkurs vergleichbar. Auch bei Einzelpersonen kann eine Regelinsolvenz statt einer Verbraucherinsolvenz eröffnet werden, wenn eine überwiegend wirtschaftlich ausgerichtete Tätigkeit ausgeübt wurde oder ein größerer Gläubigerkreis vorhanden ist.

Auch hier findet eine Eröffnung nur auf Antrag statt. Danach wird zunächst ein Gutachter (vorläufiger Insolvenzverwalter, häufig identisch mit dem späteren) vom Gericht bestellt, um abzuklären, inwieweit Insolvenzgründe vorliegen. Ggf. wird die Eröffnung wegen fehlender Voraussetzungen, aber u.U. auch "mangels Masse" abgelehnt.

Ansonsten wird das Verfahren durch Beschluss des Gerichts eröffnet.
Bereits mit Einschaltung des Gutachters werden häufig Verfügungsverbote seitens des Gerichts ausgesprochen; mit Eröffnung besteht dann immer ein totales Verfügungsverbot für den Schuldner aber auch für die Gläubiger. Diese können ihre Forderungen nur noch durch Anmeldung (beim Insolvenzverwalter im Gegensatz zu früher beim Gericht) geltend machen.

Da es nunmehr grds. nur noch eine Rangklasse gibt, werden somit alle Gläubiger gleich "bedient". In der Regel kann also nur mit einem mehr oder weniger großen Prozentanteil gerechnet werden. Ausgenommen hiervon bleiben Gläubiger mit vorrangigen sog. Masseansprüchen, Aus- und Absonderungsrechten. Auch gibt es weiterhin wenige Forderungsarten wie z.B. Bußgelder, Zinsen u.a., die nachrangig sind. Das heißt, diese Forderungen nehmen nur am Verfahren teil, wenn seitens des Gerichts eine entsprechende Aufforderung zur Anmeldung ergeht (dürfte nur bei großer Befriedigungswahrscheinlichkeit der Fall sein, also keinesfalls die Regel).

Durch die neue Möglichkeit eines sog. Insolvenzplans wurde das bisherige insolvenzrechtliche Vergleichsrecht neu gestaltet. Im Gegensatz zu früher ist keine Mindestquote mehr vorgeschrieben und auch die Anforderungen an die Zahl der Zustimmungen zum Plan wurde gesenkt.

Restschuldbefreiung

In der Regel beantragt eine in Insolvenz geratene Einzelperson die Restschuldbefreiung. Nach Abschluss des Verfahrens schließt sich die sog. Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren an. Während dieser Zeit wird das pfändbare Einkommen zur Tilgung der Verbindlichkeiten abgetreten. Danach erlässt das Gericht dem Schuldner die (restlichen) Schulden, soweit keine Versagensgründe vorliegen. Eine Mindesttilgung gibt es nicht!

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