Auslandsdeutsche

Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (Auslandsdeutsche), können bei Europa- und Bundestagswahlen in der Bundesrepublik wählen, wenn sie die sonstigen Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen und

  • nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt
    oder
  • „aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind“.

Diese Personen müssen bei der Gemeinde ihres letzten Wohnsitzes in der Bundesrepublik beantragen, in das dortige Wählerverzeichnis aufgenommen zu werden. Einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche (Anlage 2 zu § 18 Absatz 5 der Bundeswahlordnung) erhält man vor der jeweiligen Europa- oder Bundestagswahl u.a. über die Seiten der Bundeswahlleitung (Öffnet in einem neuen Tab)

Erläuterungen und Hinweise