Höchstzahlverfahren
Das auch als Höchstzahlverfahren bekannte d`Hondtsche Sitzverteilungsverfahren geht zurück auf den belgischen Jurist Victor d`Hondt. Bei diesem Verfahren zur Zuteilung von Mandaten oder Sitzen werden die von den einzelnen Parteien erzielten Stimmenzahlen nacheinander durch die Zahlen 1, 2, 3 usw. geteilt. Jede Teilung ergibt eine sog. Höchstzahl, wobei die größte Höchstzahl Mandat Nr. 1, die zweitgrößte Höchstzahl Mandat Nr. 2 usw. erhält. Es werden so viele Höchstzahlen errechnet wie Mandate zu vergeben sind.
Beispiel
Es sind 8 Sitze zu vergeben:
Teiler | A-Partei | B-Partei | C-Partei | |||
Erhaltene Stimmen | ||||||
10 000 |
6 000 |
1 500 |
||||
Höchst-zahl | Sitz-folge | Höchst-zahl | Sitz-folge | Höchst-zahl | Sitz-folge | |
: 1 |
10 000 |
(1) |
6 000 |
(2) |
1 500 |
. |
: 2 |
5 000 |
(3) |
3 000 |
(5) |
|
. |
: 3 |
3 333 |
(4) |
2 000 |
(8) |
|
. |
: 4 |
2 500 |
(6) |
1 500 |
. |
|
. |
: 5 |
2 000 |
(7) |
|
. |
|
. |
: 6 |
1 666 |
. |
|
. |
|
. |
demnach zuzuteilende Sitze |
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5 |
|
3 |
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Zwei weitere Berechnungsverfahren werden bei Wahlen in Deutschland angewendet: Das Verfahren nach Hare/Niemeyer und das nach Sainte-Lague/Schepers. Alle drei Verfahren kommen meist zu demselben Ergebnis. In Grenzfällen kann die errechnete Sitzverteilung allerdings auch differieren. Ein ausführliches Beispiel zum Vergleich der Sitzverteilungsverfahren nach Hare-Niemeyer und d`Hondt finden Sie unten bzw. einen Vergleich aller drei Verfahren auf den Seiten des Bundeswahlleiters.
Bei der Wahl zum Niedersächsischen Landtag wird das d`Hondtsche Verfahren angewendet.