Bürgerentscheid

Ist ein Bürgerbegehren zulässig und hat es die erforderliche Unterstützung in der Bürgerschaft, so ist über die angestrebte Sachentscheidung innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid herbeizuführen. Ein Bürgerentscheid muss so formuliert sein, dass mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt werden kann.

Dem Bürgerbegehren ist entsprochen, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen auf "Ja" lautet, sofern diese Mehrheit mindestens zwanzig Prozent der Wahlberechtigten beträgt. Dies entspricht in Braunschweig etwa 40.000 Bürgerinnen und Bürgern. Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Ratsbeschlusses.

(Rechtsgrundlage: § 33 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz- NKomVG)

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