Volksinitiative

Im Rahmen einer Volksinitiative (Artikel 47 der Niedersächsischen Verfassung) können 70.000 für die Wahl zum Landtag Wahlberechtigte schriftlich verlangen, dass sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst. Die Vorlage eines Gesetzentwurfes ist hierfür nicht erforderlich.

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