Bauanzeige / Mitteilung nach § 62 NBauO (genehmigungsfreie Baumaßnahmen)

Unter bestimmten Voraussetzung können Bauvorhaben ohne eine Baugenehmigung errichtet werden (§ 62 NBauO).

Beschreibung

Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohngebieten und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

Eine Baumaßnahme ist genehmigungsfrei, wenn

1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,

2. notwendige Zulassungen von Abweichungen nach § 66 NBauO bereits erteilt sind,

3. die Abteilung Bauordnung bestätigt, dass

  • die Erschließung gesichert ist und
  • die vorläufige Untersagung nach § 15 (1) Satz 2 BauGB nicht beabsichtigt wird,

4. in besonderen Fällen die zu prüfenden Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege geprüft und bestätigt worden sind.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind und der schriftlichen Mitteilung bedürfen, ist in § 62 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin/der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

Die Bauherrin/der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

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