
Wohngeld
Wohngeld ist ein monatlicher Zuschuss zu den Mietkosten oder laufenden Kosten für ein Eigenheim / eine Eigentumswohnung. Es wird gewährt, um starke Belastung durch Wohnkosten bei sozial schwächeren Mietern oder Eigentümern abzumildern. Wohngeldberechtigt ist jeder Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum.
Ob Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können und - wenn ja - in welcher Höhe hängt von den folgenden Faktoren ab:
- der Zahl der Haushaltsmitglieder
- der Höhe des Gesamteinkommens
- der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.
Als Einkommen gelten dabei alle Geld- und Sachleistungen, auch z. B. monatliche Zahlungen von Eltern oder Verwandten bei Jugendlichen oder jungen Erwachsenen.
Wenn das Einkommen aller Haushaltsmitglieder zusammen zu hoch ist, besteht kein Wohngeldanspruch.
Einkommensgrenzen (gelten sowohl für Miet- als auch für Lastenzuschuss)
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Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder |
Nettoeinkommen (in Euro) |
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1 Person |
820,00 |
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2 Personen |
1.120,00 |
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3 Personen |
1.380,00 |
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4 Personen |
1.810,00 |
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5 Personen |
2.080,00 |
Für pflegebedürftige Personen oder Personen mit einem Grad der Behinderung von 100 % kann sich diese Einkommensgrenze um bis zu 125,- Euro erhöhen
Über diese Einkommensgrenze hinaus ist definitiv k e i n Wohngeldanspruch gegeben.
Es werden auch Sonderzuwendungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zu einem Zwölftel auf das monatliche Einkommen hinzugerechnet. Kapitalerträge, soweit sie 100,00 € übersteigen, Unterhaltsleistungen und Abfindungen zählen ebenfalls zu anrechenbaren Leistungen.
Kindergeld zählt nicht zum Einkommen!
Beim Elterngeld werden nur die Beträge als Einkommen angerechnet, die 300,00 € mtl. übersteigen.
Wohngeld wird nicht für unangemessen hohe Wohnkosten geleistet. Die Miete - oder im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen die Belastung - ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig.
In Braunschweig (Mietenstufe 4) gelten folgende Miethöchstbeträge:
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Bei zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern |
Miethöchstbetrag |
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1 Person |
358,00 |
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2 Personen |
435,00 |
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3 Personen |
517,00 |
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4 Personen |
600,00 |
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5 Personen |
688,00 |
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Mehrbetrag für jeden weiteren zu berücksichtigenden Haushalts-angehörigen |
83,00 |
Grundsätzlich kein Wohngeld kann an Personengruppen gezahlt werden, deren Wohnkosten bereits in anderen Sozialleistungen enthalten sind.
Ausgeschlossen sind u. a. Empfänger von
- Arbeitslosengeld II
- Grundsicherung
- Sozialhilfe
- Jugendhilfe
Bei einem Antrag auf Wohngeld müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Haushaltsmitglieder offengelegt werden. Das gilt sowohl für Familien als auch für unverheiratete Paare. Falls nicht alle Haushaltsmitglieder Leistungen beziehen, die zu einem Wohngeldausschluss führen, kann für diese ein Wohngeldanspruch geprüft werden.
Wichtiger Hinweis über eine wesentliche Änderung des Wohngeldrechts im Jahr 2013
Zur Vermeidung einer rechtswidrigen Inanspruchnahme des Wohngeldes wird zum 01.01.2013 der automatisierte Datenabgleich im Wohngeldverfahren nach § 33 Absatz 5 des Wohngeldgesetzes bundesweit eingeführt.
Die Wohngeldstelle wird daher zukünftig regelmäßig für Zeiträume, für die Wohngeld bewilligt wurde, im Wege des automatisierten Datenabgleichs überprüfen, ob
- zum Haushalt rechnende Personen folgende Leistungen beantragt haben oder erhalten, die zum Ausschluss von Wohngeld führen: Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Zuschüsse nach § 27 Abs. 3 Sozialgesetzbuch II, Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII
- eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht oder bestand
- ob und in welcher Höhe Leistungen der Renten- und/oder Unfallversicherung gezahlt worden sind
- ob und in welcher Höhe vom Steuerabzug freigestellte Kapitalerträge erzielt wurden
Bitte beachten Sie, dass unvollständige und/oder unzutreffende Angaben im Rahmen der Antragstellung bzw. das Versäumen einer Mitteilung über maßgebliche Änderungen während des Wohngeldbezuges nicht nur die Aufhebung/Änderung des Leistungsanspruchs sondern ggf. auch Bußgelder oder Strafverfahren zur Folge haben können.
Folgende Stellen halten Antragsformulare für Sie bereit, nehmen diese ausgefüllt in Empfang und leiten sie an die Stelle "Wohngeld, Wohnungswirtschaft, Unterbringung" der Stadt weiter:
- Abteilung Bürgerangelegenheiten
- Bürgerberatung
- Bezirksgeschäftsstellen.
Ähnliche Produkte und Dienstleistungen
Unterlagen
- Antragsformular Wohngeld
- Letztes Mieterhöhungsschreiben (bei Wiederholungsantrag)
- Mietvertrag (bei Erstantrag)
- Schwerbehindertenausweis
- Pflegegeldbescheid
- Wohngeldnegativbescheinigung (bei Zuzug nach Braunschweig)
- Immatrikulationsbescheinigung
Nachweis sämtlicher Einnahmen, z. B.
- Arbeitslosengeldbescheid
- Rentenbescheid
- Unterhalt (Kontoauszug)
- Zahlungen von Eltern und Verwandten
- Kindergeld- und Elterngeldbescheid
- Kapitalerträge wie z.B. Zinsen/Dividenden
- Verdienstbescheinigung (vom Arbeitgeber ausgefüllt)
- BAföG-Bescheid
Gebühren
Rechtsgrundlagen
Hinweise
Für alleinstehende Auszubildende und Studenten ist ein Wohngeldanspruch nur gegeben, wenn "dem Grunde nach k e i n Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG" besteht.
Dieses ist z. B. der Fall bei
- Ablauf der Förderungshöchstdauer
- Ablehnung von BAföG wegen fehlender Leistungsnachweise
- Zweitausbildung / Zweitstudium
Auch alleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende haben für die Dauer ihres Dienstes keinen Wohngeldanspruch, es sei denn, die Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ist abgelehnt worden.
Vermögen über 60.000 € für eine Einzelperson zuzüglich 30.000 € für jedes weitere Haushaltsmitglied kann ebenfalls zur Versagung des Wohngeldes führen.
Bearbeitungszeit
Formulare, die Sie herunterladen können
- Antrag auf Lastenzuschuss (für Eigentümer)
- Erläuterungen zum Antrag auf Lastenzuschuss
- Antrag auf Mietzuschuss (für Mieter)
- Erläuterungen zum Antrag auf Mietzuschuss
- Anlage Verdienstbescheinigung
- Anlage Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft
- Anlage Unterhaltsverpflichtung
- Anlage Untervermietung
- Anlage Ausbildung
- Wohngeldantrag Heimbewohner




