Beteiligung der Öffentlichkeit

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zur Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Bauleitplanverfahren.

Verfahrensablauf:

Das Verfahren zur Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bauleitplänen ist im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt und wird für Flächennutzungsplan und Bebauungsplan weitgehend identisch durchgeführt. Dabei sind festgelegte Beteiligungsschritte durchzuführen und insbesondere Umweltbelange zu beachten.

Aufstellung eines Plans

Gemäß § 1 Abs.3 Satz 1 BauGB sollen Bauleitpläne aufgestellt werden, „sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist“. Das Verfahren beginnt in der Regel mit dem Aufstellungsbeschluss, der vom Verwaltungsausschuss der Stadt Braunschweig gefasst wird. Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt und dient der Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung sowie der Anhörung der Öffentlichkeit. Dabei werden allgemeine Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung sowie mögliche Planalternativen erläutert. Bürger können Anmerkungen vorbringen, die in die weiteren Planungen einfließen.

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Die Planentwürfe werden gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer von einem Monat im Internet veröffentlicht sowie öffentlich ausgelegt. Bürger haben die Möglichkeit, die Entwürfe vor Ort oder online einzusehen und Anregungen zum Planinhalt in einer Stellungnahme abzugeben. Die Belange der Beteiligten werden im weiteren Planungsprozess einbezogen und abgewogen.

Rechtskraft

Das Bauleitplanverfahren wird nach Prüfung und Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen mit Beschluss durch den Rat der Stadt Braunschweig abgeschlossen. Der Flächennutzungsplan ist der oberen Verwaltungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Bekanntmachung im Amtsblatt wird der Bauleitplan rechtskräftig.

Erläuterungen und Hinweise