Rat der Stadt Braunschweig

Sitzung im Ratssaal Braunschweig© Stadt Braunschweig - Okerland-Archiv

"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus". Dieser Satz in Artikel 20 des Grundgesetzes besagt, dass das Volk alleiniger Träger der Staatsgewalt ist.

Das Volk, also jeder einzelne von uns, kann aber nicht über alle öffentlichen Angelegenheiten selbst beraten und darüber entscheiden. Dazu sind die Aufgabenbereiche zu vielfältig. Hinzu kommt, dass Angelegenheiten von besonderer Aktualität oft schnelle Entscheidungen erfordern. Bürgerinnen und Bürger können sich nicht um alles kümmern und sich fortwährend damit beschäftigen, wie zum Beispiel neue Straßen geplant werden, oder ob die Steuergelder sparsam und sinnvoll angelegt werden.

Deshalb wählen sie Frauen und Männer ihres Vertrauens und ihrer politischen Anschauung und beauftragen sie, für eine bestimmte Zeit - im allgemeinen für eine Wahlperiode von fünf Jahren - stellvertretend für alle zu planen, zu entscheiden und zu handeln. Die Gewählten bilden den Rat der Stadt und führen die Bezeichnung "Ratsfrau" beziehungsweise "Ratsherr".

Im Rat der Stadt erfolgt die politische Willensbildung, welche Vorhaben verwirklicht werden sollen und welche Projekte wegen der begrenzten Finanzmittel nicht realisiert werden können. Im weiteren Verfahren obliegt es dann der Verwaltung, diese Grundsatzentscheidungen des Rates auszuführen.

Die Umsetzung der Ratsbeschlüsse wird wiederum vom Rat überwacht. Im übrigen enthält die Gemeindeordnung einen ganzen Katalog an Aufgaben, für die der Rat der Stadt die alleinige Entscheidungsbefugnis besitzt.

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