Kraftfahrzeug Zulassung neu aus Nicht-EU-Land
Beschreibung
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Daher ist für jedes Fahrzeug die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zu beantragen. Neue Fahrzeuge aus einem Nicht-EU-Land können unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland zugelassen werden.
Details
Voraussetzungen
Eine Zulassung erfolgt
- nur auf den Wohnort – bei mehreren Wohnungen der Hauptwohnsitz – bzw. den Firmensitz/die Niederlassung der antragstellenden Person.
- als Firmenfahrzeug, wenn die Firma im deutschen Handelsregister bzw. Gewerberegister eingetragen ist.
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zulassung ist durch die Halterin/den Halter oder eine schriftlich bevollmächtigte Person zu stellen. Falls die zuständige Stelle ein Antragsformular verlangt, kann dieses vorab bei der zuständigen Stelle besorgt werden.
Gibt es für das Fahrzeug keine europäische Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, ist eine Vollabnahme gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) bzw. eine Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) erforderlich. In der vorzulegenden Rechnung muss erkennbar sein, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt.
Dokumente
- Zulassungsbescheinigung Teil II (sofern diese bereits ausgestellt wurde)
- Antrag auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II (sofern bisher nicht vorhanden, Antrag unter "Downloads und Links")
- Datenbestätigung der Herstellerfirma im Original nach § 2 Absatz 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), Certificate of Conformity (COC) oder
- Einzelgenehmigung gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV)
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer) nach § 23 FZV
- Kaufvertrag/Rechnung für das Neufahrzeug
- Fahrzeugpapiere bzw. ausländische Zulassungsbescheinigung (soweit vorhanden)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung – nicht älter als 3 Monate
- SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Verzollungsnachweis nach § 6 Absatz 6 FZV
zusätzlich bei Zulassung durch eine andere Person:
schriftliche Zulassungsvollmacht inklusive Einverständniserklärung der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll, nach der der bevollmächtigten Person etwaige ausstehende Kraftfahrzeugsteuern und Gebühren mitgeteilt werden dürfen. (siehe Downloads/Links).
- Der Ausweis/Reisepass der Vollmachtgebenden Person muss deren Unterschrift enthalten
- Ausweis der bevollmächtigten Person
- Die bevollmächtigte Person muss ein SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer in der Zulassungsstelle vorlegen, dass von der Person unterschrieben ist, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll.
Hinweis: Wenn das im SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer benannte Konto nicht der Person gehört, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, müssen beide Personen das SEPA-Mandat unterschreiben.
bei Firmen zusätzlich:
- Auszug aus dem Gewerberegister bzw. Handelsregister
- die Ausweispapiere der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Prokuristin/Prokurist) sowie deren Vollmacht
bei Vereinen zusätzlich:
- Vereinsregisterauszug
- Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) sowie deren Vollmachtbei minderjährigen
Fahrzeughalterinnen/Fahrzeughaltern zusätzlich:
Einverständniserklärung und Unterschrift beider Elternteile
deren Ausweise
Gebühren
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Zahlungsarten
Die Gebühren können in Bar oder mit der EC-Karte gezahlt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Es wird empfohlen, sich vor dem Kauf bei der Herstellerfirma oder bei einer amtlich anerkannten sachverständigen Person oder bei einer Prüferin/einem Prüfer zu versichern, ob das Fahrzeug die für die Zulassung erforderliche Emissionsklasse erfüllt.